News 3

Vertragsstrafe brutto oder netto?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die Vertragsstrafe oder auch Pönale ist ein beliebtes Druckmittel, um seinen Vertragspartner zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu bewegen. Während im Verkehr mit Verbrauchern eine derartige Vereinbarung per AGB grundsätzlich unzulässig ist (§ 309 Nr. 6 BGB), dient sie im unternehmerischen Rechtsverkehr als probates Sanktionsmittel, deren konkrete Ausgestaltung und Höhe im Detail jedoch Fingerspitzengefühl und präzise Ausformulierung verlangt hat. So hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst mit einer konkreten Klausel zu befassen und einmal mehr die Schwächen und Risiken von undeutlichen Klauseln aufgedeckt (Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20).

Dem Urteil liegt ein baurechtlicher Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Verwender einer Klausel die Vertragsstrafe prozentual gestaffelt an eine sog. „Abrechnungssumme“ knüpft. Dieser Begriff wird vertraglich nicht näher erläutert. In konkretem Fall wurde der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe als Verteidigungsmittel gegen einen Gegenanspruch verwendet, um diesen so weit wie möglich zu verringern. Wenn der Begriff der „Abrechnungssumme“ die Umsatzsteuer einbezieht, kann der Verwender den Gegenanspruch mithilfe einer Aufrechnung deutlich schmälern. Unabhängig von der Frage, ob diese Vertragsbestimmung transparent ist, verbirgt sich hinter diesem sehr speziellen Fall ein weit grundlegenderes Problem: Ist der hier vorliegende Parameter der vertraglich so benannten „Abrechnungssumme“ brutto oder netto zu verstehen?

Abstrahiert man den speziellen Fall, verdeutlicht sich hier ein Problem der Vertragsgestaltung, welches sich nicht nur auf den Bausektor begrenzt. Denn treffen Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung, ob bei Preisen o.ä. diese mit oder ohne Umsatzsteuer zu verstehen sind, gelten im Fall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie vorliegend rechtliche Besonderheiten. Die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB ist hier der Dorn im Auge eines Verwenders von mehrdeutigen Vertragsklauseln. Ergibt nämlich die Auslegung einer Vertragsbestimmung in AGB nach deren Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem Sinn und Zweck kein eindeutiges Auslegungsergebnis und sind mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen die Zweifel zu Lasten des Verwenders. Derjenige, der die Klausel in den Vertrag einbringt, muss damit das Verständnis einer Klausel gegen sich gelten lassen, welches für seinen Vertragspartner am günstigsten und folglich für sich selbst am ungünstigsten ist. Dies gilt jedenfalls, solange die Klausel nicht bereits unwirksam ist.

Da aus der dem BGH vorgelegten Klausel nicht eindeutig hervorging, ob der Begriff der Abrechnungssumme die Umsatzsteuer mit einbeziehen soll, wurde zugunsten des Vertragspartners des Verwenders der Pönale folgerichtig entschieden, dass diese im Zweifel netto zu verstehen ist. Für die Praxis bedeutet dies im Fall von undeutlichen oder mehrdeutigen Vertragsstrafen in AGB möglicherweise den Verlust einer empfindlich hohen Summe und einer geringeren Sanktionierung des eigentlich pflichtwidrig handelnden Vertragspartners. Es lohnt sich, bestehende Verträge und insbesondere Klauseln zur Vertragsstrafe einer Prüfung unterziehen zu lassen und diese deutlich zu
formulieren.

 

Autor: Christian Ritter

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

2025%20 %20Merane%20Sara

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).

2025%20 %20Havolli%20Algas

BAG setzt neue Maßstäbe beim Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben verliert an Signalkraft

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Zugangsnachweis wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen konsequent fortgeführt. Die Entscheidung betrifft zwar den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Zustellungspraxis kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen.