News 1

Vergütungsanspruch während einer vom Arbeitgeber angeordneten Quarantäne

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Ausnahmsweise kann dem Arbeitnehmer aber auch ohne Arbeitsleistung ein Vergütungsanspruch zustehen.

Mit einer dieser Ausnahmen beschäftigte sich das Arbeitsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 24.11.2020 (Az.: 5 Ca 2057/20).

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Vergütung von ausgefallener Arbeitszeit nach einer Quarantäneanordnung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer war im März 2020 nach Tirol in Österreich gereist, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Während dieses Aufenthalts wurde Tirol vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft. Der
Arbeitgeber wies den Kläger nach seiner Rückkehr an, sich in eine zweiwöchige Quarantäne zu begeben und den Betrieb nicht aufzusuchen. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Eine behördliche Quarantäneanordnung gegenüber dem Arbeitnehmer existierte nicht. Die Arbeitgeberin verrechnete schließlich die durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitkontos.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmunds – Arbeitgeberin trägt Vergütungsrisiko

Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klage des Arbeitnehmers auf Gutschrift der durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitsstunden statt. Im Fall einer Quarantäneanordnung werde der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde z. B. eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordne.

Entscheide sich der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb dafür, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der übrigen Belegschaft in Quarantäne zu schicken, trage er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gelte nach dem Rechtsgedanken des § 615 Satz 3 BGB selbst dann, wenn die Störung – wie im Fall der Corona-Pandemie – nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stamme.

Ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers könne aber abzulehnen sein, wenn sich ein Arbeitnehmer bewusst aus vermeidbaren privaten Gründen in ein Risikogebiet begäbe. Dies war hier allerdings nicht der Fall; Tirol war erst während des Urlaubs des Arbeitnehmers vom RKI zum Risikogebiet erklärt worden.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund wurde beim LAG Hamm unter dem Aktenzeichen 10 Sa 53/21 Berufung eingelegt.

 

Autor: Peter Härtl

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 80

Earn-Out als Arbeitslohn beim Unternehmensverkauf – Das FG Köln und die Folgen für die M&A-Praxis

Earn-Out-Klauseln sind in Unternehmenskaufverträgen ein bewährtes Instrument, um den Kaufpreis teilweise von der künftigen Unternehmensentwicklung oder der weiteren Mitarbeit des Verkäufers abhängig zu machen. Die rechtssichere Gestaltung und steuerliche Qualifizierung solcher Komponenten stellt jedoch in der M&A-Praxis immer wieder eine Herausforderung dar. Besonders relevant: Die Unterscheidung, ob ein Earn-Out als (begünstigter) Veräußerungsgewinn oder als voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Diese Weichenstellung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Judith Schneider, Rechtsanwältin

Judith Schneider ist Fachanwältin für Erbrecht

Wir freuen uns, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Judith Schneider vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München die Befugnis erhalten hat, die Bezeichnung „Fachanwältin für Erbrecht“ zu führen.

Platzhalter

BSG: Neue Wendung im Verfahren um Samuel Kochs Unfall bei „Wetten, dass..?“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Fall des Schauspielers Samuel Koch eine überra-schende Entscheidung getroffen. Der 2. Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (LSG) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R).