Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17.05.2023 (Az.: C-97/22) die Verbraucherrechte erneut gestärkt. Nach dieser Entscheidung soll ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung von Leistungen des Unternehmers befreit werden, wenn dieser den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher nach Erfüllung dieses Vertrags sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
In dem zu entscheidenden Fall ließ ein Verbraucher von einem Elektrounternehmen die Elektroinstallation seines Hauses erneuern. Das Elektrounternehmen hatte es versäumt, bei Abschluss des Vertrags den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, wonach dem Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen das Recht zusteht, den Vertrag zu widerrufen, weil der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Die Arbeiten wurden vollständig erbracht, der Verbraucher verweigerte jedoch die Zahlung und widerrief stattdessen den Vertrag. Der Verbraucher berief sich darauf, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung habe, weil er es versäumt habe, ihn bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Bei versäumter Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nämlich erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.
Das LG Essen, das den Fall zu entscheiden hatte, wandte sich an den EuGH und wollte wissen, ob es sein könne, dass der Verbraucher aufgrund der geringfügigen unternehmerischen Nachlässigkeit (der fehlenden Widerrufsbelehrung) so unverhältnismäßig sanktioniert und der Verbraucher dadurch eklatant bereichert wird. Dieser Vermögenszuwachs könnte dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen.
Der EuGH hat diese Frage zugunsten der Verbraucher beantwortet und klar entschieden, dass der Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen des Unternehmers befreit ist, wenn dieser nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Davon sollen explizit auch Wertersatzansprüche erfasst, d.h. ausgeschlossen sein. „Die Verbraucherrichtlinie verfolge“, so der EuGH, „den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Dieser Zweck würde gefährdet werden, wenn dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts Kosten entstehen würden, nur weil er nach fehlender Belehrung noch widerrufen möchte“.
Dies bedeutet, dass Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z.B. in der Wohnung des Verbrauchers, auf der Baustelle, auf Messen o.ä.) geschlossen werden, auch nach vollständiger Leistungserbringung noch widerrufen werden können, wenn nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde; der Unternehmer hat dann keinerlei Anspruch auf Vergütung. Dies dürfte in gleicher Weise für Fernabsatzverträge gelten, d.h. für Verträge, die telefonisch oder per E-Mail geschlossen wurden, auch wenn hierüber der EuGH (noch) nicht entschieden hat.
Dieser Grundsatz dürfte ebenso für Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen gelten, auch wenn diese die nach dem Hauptvertrag geschuldete Leistung nur ergänzen, da es sich hierbei um rechtlich selbständige Werkverträge handelt, die selbständig widerrufen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 20.03.2023 – 8 U 17/23).
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist somit unerlässlich, um dem Risiko, mit leeren Händen dazustehen, vorzubeugen. Ohne Zweifel sind die dadurch an Unternehmen gestellten Anforderungen mit zusätzlichem Organisations-, Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Gerne überstützen wir Sie jedoch hierbei, damit Sie bei Erbringung Ihrer Leistungen auf der sicheren Seite sind.
Autorin: Rechtsanwältin Christin Böck