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Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Dr. Rudolf Wittmann

Wie bereits der Tagespresse zu entnehmen war, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass beim Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie im Regelfall keine Einkommensteuer anfällt.

Das Urteil ist zu einer Erbengemeinschaft aus drei Miterben ergangen, wobei sich im Nachlass auch Immobilienvermögen befand. Wie in solchen Fällen verbreitet, wurde die Erbengemeinschaft im Urteilsfall – vereinfacht gesagt – in der Weise aufgelöst, dass ein Miterbe die Anteile der beiden anderen Miterben an der Erbengemeinschaft erwarb und die Immobilie nachfolgend veräußerte. Nach bisheriger Rechtsprechung und langjähriger Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben aus dem Jahr 2006) wurde der Erwerb der Anteile an der Erbengemeinschaft bislang als Anschaffungsgeschäft betrachtet und der nachfolgende Verkauf der Immobilie als „privates Veräußerungsgeschäft“ im Sinn des § 23 EStG. Bei zeitnahem Verkauf war dies ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang, da die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf im Regelfall gemäß § 23 EStG steuerpflichtig ist.

Der Bundesfinanzhof kam nun – nachdem das Finanzgericht München noch im Sinne der bisherigen Rechtsauffassung entschieden hatte – zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Anteilen an einer Erbengemeinschaft doch kein Anschaffungsgeschäft ist, sodass damit die Basis für die Besteuerung des Verkaufs als privates Veräußerungsgeschäft fehlt.

Das Urteil datiert vom September 2023 und wurde kürzlich durch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs bekannt gemacht. Da es sich um eine Sachverhaltsgestaltung handelt, die in vielen Fällen von den Beteiligten zur Auflösung einer Erbengemeinschaft gewählt wird, kann dem Urteil größere Breitenwirkung zukommen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Finanzverwaltung bereit ist, ihre gefestigte und langjährig auch vom Bundesfinanzhof unterstützte Rechtsauffassung nach dem jetzt ergangenen Urteil kommentarlos aufzugeben, oder ob eine Verfügung ergeht, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht anzuwenden ist („Nichtanwendungserlass“). Eine solche Vorgehensweise wäre nicht fernliegend, da die Streitfrage – ob nämlich mit der Übernahme von Anteilen von Miterben einer Immobilie ein Anschaffungsgeschäft im steuerlichen Sinne vorliegt – maßgeblich auf normativen Wertungen beruht und daher in beide Richtungen beantwortet werden kann – keine Antwort ist eindeutig richtig oder falsch. Es bleibt also spannend.

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

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