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„Rolle rückwärts“ beim Fahrverbot

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Kaum sind die Änderungen im Bußgeldkatalog mit härteren Maßnahmen für Temposünder Ende April in Kraft getreten, werden diese Regelungen in einigen Bundesländern wegen Formalfehlern nicht angewandt. Autofahrer können daher (vorerst) aufatmen.


Am 28.04.2020 trat eine Novelle der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft. Sie brachte unter anderem Fahrverbote mit für Autofahrer, die innerhalb geschlossener Ortschaften 21 km/h oder außerhalb 31 km/h oder mehr zu schnell unterwegs waren.

Die neuen Regelungen sind aber mit einem Formfehler behaftet, weshalb einzelne Länder-Ministerien bereits angekündigt haben, die neue Regeln nicht anwenden zu wollen. Gegenüber dem BR habe ein Sprecher des Bayerischen Innenministeriums mitgeteilt: „Auch wir werden ab sofort für laufende Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die alte Rechtslage anwenden.“

Betroffenen Autofahrern ist derzeit folgendes zu empfehlen:

  • Wer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nach dem 28.04.2020 einen Anhörungsbogen, aber noch keinen Bußgeldbescheid erhalten hat, muss noch nicht aktiv werden. Die Verwaltung wird nach aktuellen Informationen auf diese Verfahren die alte Rechtslage anwenden. Ein eingehender Bußgeldbescheid sollte sorgfältig geprüft werden.
  • Ist bereits ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ergangen, dieser aber noch nicht rechtskräftig (d.h. die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung noch nicht abgelaufen), muss gegen den Beschied Einspruch eingelegt werden. Dieser bedarf keiner Begründung und kann in einigen Bundesländern auch online erfolgen.
  • Ist bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid in der Welt, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Betroffenen zu raten, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
  • Ist ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bereits rechtskräftig und wurde der Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben, hilft evtl. noch ein Gnadengesuch bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

 

Autor: Michael Tusch

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