News 1

„Rolle rückwärts“ beim Fahrverbot

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Kaum sind die Änderungen im Bußgeldkatalog mit härteren Maßnahmen für Temposünder Ende April in Kraft getreten, werden diese Regelungen in einigen Bundesländern wegen Formalfehlern nicht angewandt. Autofahrer können daher (vorerst) aufatmen.


Am 28.04.2020 trat eine Novelle der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft. Sie brachte unter anderem Fahrverbote mit für Autofahrer, die innerhalb geschlossener Ortschaften 21 km/h oder außerhalb 31 km/h oder mehr zu schnell unterwegs waren.

Die neuen Regelungen sind aber mit einem Formfehler behaftet, weshalb einzelne Länder-Ministerien bereits angekündigt haben, die neue Regeln nicht anwenden zu wollen. Gegenüber dem BR habe ein Sprecher des Bayerischen Innenministeriums mitgeteilt: „Auch wir werden ab sofort für laufende Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die alte Rechtslage anwenden.“

Betroffenen Autofahrern ist derzeit folgendes zu empfehlen:

  • Wer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nach dem 28.04.2020 einen Anhörungsbogen, aber noch keinen Bußgeldbescheid erhalten hat, muss noch nicht aktiv werden. Die Verwaltung wird nach aktuellen Informationen auf diese Verfahren die alte Rechtslage anwenden. Ein eingehender Bußgeldbescheid sollte sorgfältig geprüft werden.
  • Ist bereits ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ergangen, dieser aber noch nicht rechtskräftig (d.h. die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung noch nicht abgelaufen), muss gegen den Beschied Einspruch eingelegt werden. Dieser bedarf keiner Begründung und kann in einigen Bundesländern auch online erfolgen.
  • Ist bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid in der Welt, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Betroffenen zu raten, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
  • Ist ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bereits rechtskräftig und wurde der Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben, hilft evtl. noch ein Gnadengesuch bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

 

Autor: Michael Tusch

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.

2025%20 %20Knapp%20Christoph%20%28Dr.%29%20 2

Kein Kaufpreis ohne (Arzt-)Praxis: Wegfall des Kaufpreisanspruchs bei Verlust des Praxissubstrats - Zu den Folgen eines verzögerten Nachbesetzungsverfahrens für Praxiskaufverträge

Verliert eine zum Verkauf stehende Arztpraxis im Laufe eines sich über Jahre hinziehenden Nachbesetzungsverfahrens ihr Praxissubstrat – insbesondere den Patientenstamm –, wird die Übergabe einer fortführungsfähigen Praxis objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufpreisanspruch entfällt vollständig nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Die sozialrechtliche Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts ist auf das Zivilrecht nicht übertragbar, so das OLG Hamm in einer interessanten, aktuellen Entscheidung.