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P2B-Verordnung gilt ab 12.07.2020

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 12.07.2020 tritt die neue sog. P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 in Kraft. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Plattformbetreibern wie Amazon, ebay bzw. Social Media (z.B.Facebook) auf der einen Seite und Gewerbetreibenden, die über die Plattformen Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, auf der anderen Seite.


Ziel der Verordnung, die direkt in der gesamten EU Anwendung findet, ist es, Fairness zwischen den Unternehmern, die meist wirtschaftlich auf die Plattform angewiesen sind, und den Plattformen herzustellen. Die Verordnung gilt für alle Plattformen unabhängig von ihrem Unternehmenssitz, die ihre Dienste (auch) in der EU anbieten. Hierzu werden im Wesentlichen folgende Bereiche geregelt:

  • Die Plattformbetreiber werden verpflichtet, transparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzuhalten und zu kommunizieren (Art. 3 P2B-VO); dabei müssen Plattformbetreiber das Sperren von Accounts gegenüber den Unternehmern begründen.
  • Die Plattformen müssen die wesentlichen Kriterien offenlegen, nach denen sie ihr Ranking durchführen, wobei die Grenze in den Algorithmen liegt, die unter die Geschäftsgeheimnisse der Plattformen fallen (Art. 5 P2B-VO).
  • Unternehmern wird es erleichtert, gegen Verstöße der Plattformbetreiber vorzugehen, indem diese ein eigenes Beschwerdemanagement aufbauen müssen (Art. 11 P2B-VO), ein Mediationsverfahren vorgesehen wird (Art. 12, 13 P2B-VO) und indem Verbandsklagen zugelassen werden (Art. 14 P2B-VO).

Zunächst werden also die Plattformbetreiber ihre rechtlichen Bedingungen anpassen müssen. Gewerbetreibende werden dann zukünftig schneller und effektiver ihre Rechte gegen die oft übermächtigen Plattformen durchsetzen können.

Die Verordnung wird bislang als ausgewogene und interessengerechte Regelung aufgefasst, auf deren Umsetzung man gespannt sein darf.

 

Autor: Sandra Hollmann

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