P2B-Verordnung gilt ab 12.07.2020

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 12.07.2020 tritt die neue sog. P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 in Kraft. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Plattformbetreibern wie Amazon, ebay bzw. Social Media (z.B.Facebook) auf der einen Seite und Gewerbetreibenden, die über die Plattformen Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten, auf der anderen Seite.


Ziel der Verordnung, die direkt in der gesamten EU Anwendung findet, ist es, Fairness zwischen den Unternehmern, die meist wirtschaftlich auf die Plattform angewiesen sind, und den Plattformen herzustellen. Die Verordnung gilt für alle Plattformen unabhängig von ihrem Unternehmenssitz, die ihre Dienste (auch) in der EU anbieten. Hierzu werden im Wesentlichen folgende Bereiche geregelt:

  • Die Plattformbetreiber werden verpflichtet, transparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzuhalten und zu kommunizieren (Art. 3 P2B-VO); dabei müssen Plattformbetreiber das Sperren von Accounts gegenüber den Unternehmern begründen.
  • Die Plattformen müssen die wesentlichen Kriterien offenlegen, nach denen sie ihr Ranking durchführen, wobei die Grenze in den Algorithmen liegt, die unter die Geschäftsgeheimnisse der Plattformen fallen (Art. 5 P2B-VO).
  • Unternehmern wird es erleichtert, gegen Verstöße der Plattformbetreiber vorzugehen, indem diese ein eigenes Beschwerdemanagement aufbauen müssen (Art. 11 P2B-VO), ein Mediationsverfahren vorgesehen wird (Art. 12, 13 P2B-VO) und indem Verbandsklagen zugelassen werden (Art. 14 P2B-VO).

Zunächst werden also die Plattformbetreiber ihre rechtlichen Bedingungen anpassen müssen. Gewerbetreibende werden dann zukünftig schneller und effektiver ihre Rechte gegen die oft übermächtigen Plattformen durchsetzen können.

Die Verordnung wird bislang als ausgewogene und interessengerechte Regelung aufgefasst, auf deren Umsetzung man gespannt sein darf.

 

Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – FOCUS-Ärzteliste“

Arbeitsunfähig wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer durch grob fahrlässiges Verhalten verursachten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Konkret ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Moderne Arbeitszeitmodelle – Chancen und Herausforderungen der Flexibilisierung

Flexible Arbeitszeitmodelle sind längst mehr als nur ein Trend. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, sich als attraktive Arbeitgeber zu positionieren, bringen gleichzeitig aber auch rechtliche, organisatorische und kulturelle Herausforderungen mit sich. In diesem Fachbeitrag beleuchtet Rechtsanwalt Algas Havolli die wichtigsten Arbeitszeitmodelle, stellt deren rechtlichen Rahmenbedingungen klar und erläutert Praxisempfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung.