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Omnibus-Paket: Lockerung der Pflichten der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die am 26.02.2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Omnibus-Initiative ("Omnibus Simplification") enthält unter anderem Vorschläge zur Anpassung der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung. Die Initiative hat insbesondere zum Ziel, die Pflichten der Unternehmen zu konkretisieren und zu lockern. Unser Fokus liegt im Folgenden auf den geplanten Änderungen der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) und deren Auswirkungen auf KMU über ihre Lieferketten.

Ziel der Änderungsvorschläge der Kommission ist es, KMU zu entlasten, indem von den Abnehmern seltenere Kontrollen durchgeführt und weniger Informationen angefragt werden dürfen.

  1. Anwendung erst ab dem 26.07.2028

Nach dem jüngsten Vorschlag der Europäischen Kommission soll der Anwendungsbeginn der CSDDD um ein Jahr auf den 26. Juli 2027 verschoben werden. Die eigentlichen Sorgfaltspflichten der in der ersten Stufe betroffenen Unternehmen (5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR Umsatz) träten dann nach Umsetzung der Richtlinie frühestens zum 26. Juli 2028 in Kraft.

  1. Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner

Die CSDDD sah ursprünglich vor, die gesamte Aktivitätenkette (eigene Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen und sämtliche direkten und indirekten Geschäftspartner) in die Prüfung möglicher negativer Auswirkungen einzubeziehen. Künftig soll diese Pflicht auf die eigene Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen sowie direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Nur wenn konkrete Hinweise auf Verstöße oder Risiken vorliegen, muss auch die nächste Stufe der Aktivitätenkette (indirekte Geschäftspartner) überprüft werden.

Diese Anpassung würde die CSDDD den Pflichten nach dem deutschen LkSG angleichen. Hierdurch soll der Aufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich reduziert werden. Gleichzeitig sollen hierdurch deren Geschäftspartner entlastet werden, die im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen mit umfangreichen Informationsabfragen konfrontiert werden.

  1. Entschärfung der zivilrechtlichen Haftung

Die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die CSDDD bleibt grundsätzlich bestehen, doch soll sich die konkrete Ausgestaltung nach nationalem Recht richten. Damit würde die EU-weite zivilrechtliche Haftung entfallen.

Im deutschen LkSG ist keine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen das LkSG (§ 3 Absatz 3 LkSG) vorgesehen. Eine Streichung der Haftung entlang der gesamten Aktivitätenkette dürfte auch zu einer Reduzierung der Überwachung der Geschäftspartner durch die betroffenen Unternehmen führen.

  1. Seltenere Überprüfung

Betroffene Unternehmen sollen Überwachungsmaßnahmen ohne konkreten Anlass nur noch alle fünf Jahre - und nicht mehr jährlich – durchführen müssen, sodass auch die anlasslosen Informationsabfragen bei den Zulieferern seltener werden.

  1. Weniger Informationen

Die betroffenen Unternehmen sollen bei ihrer Risikoanalyse („Mapping“) von Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitenden nur noch Informationen anfragen dürfen, die nicht über die freiwilligen Berichtsstandards (VSME) der CSRD hinausgehen.

  1. Fazit

Bei der Omnibus-Initiative handelt es sich um einen noch nicht verabschiedeten Vorschlag der Europäischen Kommission. Änderungen in den Verhandlungen sind weiterhin möglich. Anschließend müssen Parlament und Rat zustimmen. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass es Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen – und damit mittelbar auch für deren Geschäftspartner – geben wird.

Deutsche Unternehmen würden von der geplanten Angleichung der CSDDD an das deutsche LkSG profitieren.

Für weitere Informationen und individuelle Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen RA Dr. Christoph Knapp, RA Urs Lepperdinger und RA Julius Weißenberg (Autor) gerne zur Verfügung.

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