Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Neue FAQ des BAFA zum risikobasierten Vorgehen: Entlastung für Zulieferer?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Im Februar 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein neues FAQ-Papier zum risikobasierten Vorgehen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_risikobasierte_vorgehen.html?nn=1469788). Das BAFA kontrolliert die Umsetzung des LkSG.

Hintergrund: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das LkSG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten einzuhalten.
Dies hat dazu geführt, dass die LkSG-pflichtigen Unternehmen versuchen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, indem sie ihre Zulieferer mit umfangreichen Fragebögen, Kodizes und vertraglichen Verpflichtungen konfrontieren.

Die neuen BAFA-FAQ zum risikobasierten Vorgehen

Mit dem neuen FAQ-Papier versucht das BAFA in erster Linie, KMU vor unzumutbarem Aufwand durch Anfragen der Abnehmer zu schützen. Das BAFA stellt klar, dass die großen Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten differenzieren und priorisieren müssen und nicht alle Zulieferer gleich behandeln sollen. Konkret bedeutet dies:

•    Differenzierung: Die großen Unternehmen müssen ihre Risikoanalyse in zwei Schritten durchzuführen: Erst hat eine abstrakte Risikoanalyse zur Identifizierung von allgemeinen Risikobereichen stattzufinden. Nur bei Zulieferern, die in diese allgemeinen Risikobereichen fallen, hat dann eine konkrete Prüfung der Risiken - ggf. unter Einbeziehung der Zulieferer - zu erfolgen.

•    Priorisierung: Unternehmen sollen nach Angemessenheitskriterien priorisieren und müssen nicht alle Risiken adressieren. Sie können beispielsweise anhand der Schwere der drohenden Verletzung oder ihres Einflussvermögens priorisieren.

•    Neuer Meldekanal für unangemessene Anfragen: Bemerkenswert ist die Einrichtung eines Meldekanals (LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de), bei dem Zulieferer (auch anonym) melden können, wenn sie von LkSG-pflichtigen Vertragspartnern pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden.

Was bedeutet das für Zulieferer?

•    Zulieferer, die nach der abstrakten Risikoanalyse nicht in die „allgemeinen Risikobereiche“ in der Lieferkette des Unternehmens fallen, müssen in der konkreten Risikobetrachtung nicht geprüft werden.

•    Zulieferer, die nach Branchen- und Herkunftsbetrachtung keine besonderen Risiken aufweisen, sollten nicht mit Fragebögen belastet werden, in denen unterschieds- und anlasslos menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken abgefragt werden.

•    Nach dem BAFA ist es unangemessen, Zulieferer pauschal, d.h. unabhängig von einem ermittelten Risiko, mit Präventionsmaßnahmen wie Verhaltenskodizes, Schulungen oder vertraglichen Verpflichtungen zu konfrontieren.

Fazit

Das BAFA versucht, ausufernde Anfragen der LkSG-pflichtigen Unternehmen an ihre Zulieferer zu begrenzen. Pauschale Anfragen stellen nach dem BAFA kein risikobasiertes Vorgehen dar und erfüllen nicht die Vorgaben des LkSG.
Das BAFA wird Unternehmen, die Zulieferer pauschal und nicht risikobasiert kontaktieren, verstärkt kontrollieren – insbesondere wenn entsprechende Meldungen der Zulieferer eingehen.
LkSG-pflichtige Unternehmen sollten ihre Risikoanalyse daher auf Grundlage eines klaren Konzepts umsetzen und dokumentieren. Es sollten nur Zulieferer kontaktiert werden, bei denen allgemeine Risiken identifiziert wurden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts und beim Umgang mit pauschalen Anfragen Ihrer Abnehmer.

RA Dr. Christoph Knapp RA Urs Lepperdinger Autor: RA Julius Weißenberg

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – FOCUS-Ärzteliste“

Arbeitsunfähig wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer durch grob fahrlässiges Verhalten verursachten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Konkret ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.

Moderne Arbeitszeitmodelle – Chancen und Herausforderungen der Flexibilisierung

Flexible Arbeitszeitmodelle sind längst mehr als nur ein Trend. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, sich als attraktive Arbeitgeber zu positionieren, bringen gleichzeitig aber auch rechtliche, organisatorische und kulturelle Herausforderungen mit sich. In diesem Fachbeitrag beleuchtet Rechtsanwalt Algas Havolli die wichtigsten Arbeitszeitmodelle, stellt deren rechtlichen Rahmenbedingungen klar und erläutert Praxisempfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung.