Die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Unternehmen und deren Vertragsverhältnisse mit Lieferanten und Kunden sind gravierend. Dies gilt nicht nur für bereits abgeschlossene, sondern gerade auch für aktuell und zukünftig abzuschließende Verträge.
Bisherige Bedeutung von Force-Majeure-Klauseln
Bislang zählte die „Höhere Gewalt“ in Form von sog. Force-Majeure-Klauseln in inländischen wie in grenzüberschreitenden Verträgen nicht zu den absolut notwendigen Klauseln. Besonders bei Verträgen, die aus verschiedenen Gründen bewusst einfach und übersichtlich gehalten werden sollten, wurde darauf oft verzichtet.
Im Gegensatz zur Situation von noch vor wenigen Monaten ist angesichts der aktuellen Entwicklungen jedoch davon auszugehen (und generell auch anzuraten), dass Force-Majeure-Klauseln zukünftig wesentlich mehr Beachtung geschenkt wird.
Künftig: Aufnahme einer speziellen „Corona-Klausel“
Allein durch die Aufnahme einer herkömmlichen Force-Majeure-Klausel ist in der jetzigen Situation praktisch nichts gewonnen. Dies hängt maßgeblich mit der Definition des Begriffs der „höheren Gewalt“ in der deutschen Rechtsprechung, aber auch in den meisten ausländischen Rechtsordnungen und dem UN-Kaufrecht (CISG) zusammen. So wird neben einem (i) „betriebsfremden, von außen herbeigeführtem Ereignis, das (ii) „mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann“ zusätzlich noch verlangt, dass das Ereignis (iii) „unvorhersehbar und ungewöhnlich ist“.
Jedenfalls bei aktuellen und künftigen Vertragsabschlüssen, die zwangsläufig in Kenntnis der derzeitigen Umstände vorgenommen werden, wird man sich nicht mehr darauf berufen können, dass die Vertragspartner das Ereignis, welches die höhere Gewalt begründet, nicht vorhersehen konnten.
Deshalb wird es bei der Vertragsgestaltung jetzt notwendig, eine bisher regelmäßig zum Einsatz kommende Force-Majeure-Klausel durch eine auf den Einzelfall zugeschnittene, möglicherweise auch mit dem Vertragspartner verhandelte sog. „Corona-Klausel“ zu ergänzen bzw. eine entsprechende Klausel generell aufzunehmen.
Zweck einer solchen Klausel ist es dabei insbesondere sicherzustellen, dass gerade die aktuell bekannten und damit (jedenfalls in gewissem Maße) auch voraussehbaren Beeinträchtigungen durch den Ausbruch der Pandemie und die in diesem Zusammenhang von den Regierungen und Behörden ergriffenen Maßnahmen auch weiterhin keine Haftung des betroffenen Vertragspartners begründen sollen.
Bei der formularmäßigen Ausgestaltung solcher „Corona-Klauseln“ sind besonders die AGB-rechtlichen Grenzen der Vertragsgestaltung zu beachten. Im Einzelfall ist daher sogfältig zu prüfen, ob durch die Regelung nicht das Risiko einer Vertragspartei einseitig in AGB-rechtlich unzulässiger Weise allein auf die andere Vertragspartei verlagert wird. Hierbei ist auch zu überlegen, ob die Regelung in den „Haupt“-Vertrag integriert oder nicht eher einer besonderen, ggf. zeitlich befristeten Zusatzvereinbarung vorbehalten bleiben und separat unterzeichnet werden soll.
Zur konkreten Gestaltung im Einzelfall beraten wir Sie gerne.
Autoren: Sandra Hollmann und Dr. Christian Knapp