Swfp Mood 76

„Greenwashing“ in der Werbung

Sandra Hollmann

Umwelt- und Klimaschutz sind überragend wichtige Themen, die zunehmend auch Kaufentscheidungen der Verbraucher beeinflussen. Daher setzen Unternehmen immer mehr Aufwand darin, Produkte nachhaltig herzustellen. Das Interesse der Marketingabteilungen an umweltbezogener Werbung wächst stetig und gewinnt vor diesem Hintergrund an Bedeutung.

1. Hintergründe

Derzeit kristallisiert sich der rechtliche Rahmen heraus, der redliche von unredlicher Werbung unterscheidet. Als „Greenwashing“ wird der Versuch eines Werbenden bezeichnet, sich im Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz besser darzustellen, als es der Wahrheit entspricht. Ausgangspunkt der über 20 Jahre anhaltenden Entwicklung ist der korrekte Umgang mit dem Begriff „klimaneutral“ in der Werbung. Einhellige Meinung ist es mittlerweile, dass sich die Klimaneutralität eines Produkts nicht notwendigerweise aus diesem selbst ergeben muss, sondern auch durch Ausgleichsmaßnahmen erzielt werden kann.

2. Wandel des Verbraucherverständnisses

Die neueste Rechtsprechung spiegelt dabei das sich wandelnde Verbraucherverständnis wider. Sie sieht den Verbraucher heutzutage in der Lage, aus weiterführenden Informationen zur Werbeaussage eigenständig zu beurteilen, ob ein Produkt klimaneutral ist oder nicht. Anerkannte Standards und Normierungen erlauben es dem Verbraucher, auch die Auswirkungen des Zukaufs von Zertifikaten und der Einsparung von Treibhausgasimmissionen auf die Klimabilanz eines Produkt zu beurteilen. Hierbei kommt es jedoch zunehmend auf Details an. So gewinnt die Klimabilanz eines Produkts über seine Lebensdauer hinweg an Bedeutung. Die Klimaneutralität über einen kürzeren Zeitraum als die gesamte Lebensdauer des Produkts genügt nicht, um ein Produkt als „klimaneutral“ zu bewerben.

Dem Verbraucher kann es nach Ansicht der aktuellen Rechtsprechung sogar zugemutet werden, die notwendigen Informationen zur Klimaneutralität selbst über einen QR-Code aus dem Internet zu beschaffen. Insoweit wurde in einzelnen Entscheidungen ein Medienbruch für erklärende Angaben für zulässig gehalten. Angaben zur Errechnung der Klimaneutralität sollten dabei wissenschaftlich fundiert sein und durch Fundstellen nachvollziehbar gemacht werden.

3. Ausblick

Es ist zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung zur Werbung mit umweltbezogenen Aussagen ähnlich entwickelt, wie die gesundheitsbezogene Werbung, die bereits seit Jahrzehnten detailreichen gesetzlichen und europarechtlichen Normen unterliegt. Für Werbende liegt die besondere Gefahr dabei in der Verwendung unbestimmter Begriffe wie „umweltfreundlich“, oder „nachhaltig“. Hier ist für den Verbraucher in der Regel nur schwer nachvollziehbar, was gemeint ist, und daher die Gefahr einer Irreführung in der Werbung groß.

Derzeit wird auf europäischer Ebene die sogenannte „Empowerment“-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel erarbeitet, deren Erlass im 1. Quartal 2024 erwartet wird und die voraussichtlich bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hierdurch ist mit Konkretisierungen und Handreichungen im nationalen Wettbewerbsrecht zu rechnen. Parallel darzu kommt die “Green Claims“-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen. Ein Erlass dieser Richtlinie wird im Laufe des Jahres 2024 erwartet. Sie bringt vor allem für Unternehmen umzusetzende Anforderungen an eine spezifische Bewertung öffentlicher Umweltaussagen, für deren Begründung europaweite Standards geschaffen werden.

So kristallisieren sich immer deutlicher einheitliche Vorgaben an Werbende heraus, die eine Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit umweltbezogener Werbeaussagen erleichtern dürfte.

Wir beraten Sie gerne - auch im Vorfeld von Werbemaßnahmen - durch unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz Michael Tusch und Sandra Hollmann.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Windmei%C3%9Fer%20Lukas

Streitverkündung richtig begründen: Wann ist sie wirksam?

Eine Streitverkündung ist nur dann wirksam, wenn insbesondere der Grund so konkret dargestellt wird, dass der Empfänger erkennen kann, aus welchem Rechtsverhältnis und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände ihm ein Regress droht. Pauschale Behauptungen oder ein allgemeiner Verweis auf beigefügte Unterlagen reichen hierfür nicht aus.

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Köln vom 17. September 2025 (Az.: 11 U 118/23), die insbesondere für die Durchsetzung späterer Regressansprüche von Bedeutung ist.

2025%20 %20Strehle%20Maximilian

Unternehmen vererben: Wann sind 85 % oder 100 % steuerfrei?

Unternehmensvermögen kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei bleiben. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt, wie hoch der Anteil des Verwaltungsvermögens ist und ob die gesetzlichen Behaltens- und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.