Swfp Mood 37

ESG und die Zivilgerichte

Dr. Theodor Seitz

Themen rund um ESG werden in zunehmenden Maßen auch die Zivilgerichte beschäftigen. Dabei sind bereits heute die verschiedensten Ausprägungen zu beobachten.

So gibt es bereits einige auf das Unterlassen von unternehmerischen Maßnahmen gerichtete Klagen. Zu erwähnen ist u. a. die von drei Privatpersonen jeweils „c/o Deutsche Umwelthilfe e.V.“ gegen die Mercedes Benz Group AG auf Unterlassung des Vertriebs von Personenkraftwagen beim Landgericht Stuttgart eingereichte Klage. Diese wurde mit Urteil vom 12.09.2022 abgewiesen, ohne dass das Landgericht Stuttgart die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen mangelnder Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2019 zur Festsetzung von CO2-Emmmissionsnormen oder mit der EU-Grundrechte-Charta sah.

Zu erwähnen sind auch die auf die Einhaltung strikterer Emissionsrichtlinien gegen das jeweilige Management (Vorstand, Geschäftsführung) eingereichten Klagen aktivistischer Gesellschafter. Diese wurden bisher u. a. im Fall der Fa. Royal Shell vom High Court in Großbritannien abgewiesen.

Schließlich ist an Klagen auf Schadensersatz oder Kostenübernahme von durch den Klimawandel betroffener Personen oder Unternehmen zu denken. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Klage des peruanischen Bergbauern Luciano LLiuya gegen den Energiekonzern RWE auf Übernahme von Kosten von Schutzmaßnahmen, die ihm dadurch entstanden sein sollen bzw. entstehen, dass ein oberhalb seines Anwesens befindlicher Stausee durch das Schmelzen des wiederum darüber gelegenen Gletschers überzulaufen droht und deswegen weitreichende Absicherungen erforderlich sind.  Nicht überraschend hat das Landgericht Essen die auf Zahlung von 17.000 EUR (= 0,47% der Gesamtkosten, die wiederum dem Emissionsanteil von RWE an den gesamten, weltweiten CO2 Emissionen entsprechen sollen) und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erhobene Klage mit Urteil vom 15.12.2016 – Az.: 2O 285/15 – abgewiesen. Überraschend ist hingegen, dass das Oberlandesgericht Hamm der hiergegen gerichteten Berufung durchaus Erfolgsaussichten beimisst und deshalb nicht nur ein Sachverständigengutachten angeordnet, sondern sogar vor Ort in Huaraz/Peru Augenschein genommen hat. Der weitere Fortgang des Verfahrens vor dem OLG Hamm bleibt abzuwarten. Vgl. hierzu u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017, ZUR 2018, 119.

Abzuwarten bleibt auch, inwieweit die EU-Taxonomie-Verordnung oder das künftige EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD), das in seinen Anforderungen hinsichtlich Risikoanalyse, Risikomanagement, sowie Beschwerdemechanismus deutlich über das bestehende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinausgeht, Anlass zu einer Fülle weiterer, gegen Unternehmen gerichteter Klagen geben werden. Es bleibt spannend.

Autor: Dr. Theodor Seitz

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bild%20Jubil%C3%A4um

40 Jahre Seitz Weckbach Fackler & Partner – Ein Jubiläumsabend voller Begegnungen, Dankbarkeit und Ausblick

Vier Jahrzehnte Vertrauen, Kompetenz und erfolgreiche Zusammenarbeit: Dieses besondere Jubiläum durften wir gemeinsam mit Mandanten, Geschäftspartnern, Freunden der Kanzlei sowie unserem Team in einem festlichen Rahmen feiern.

Sandra%20%26%20Michael

„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.