News 2 B084ae3a

E-Mobilität: Anspruch auf eigene Lademöglichkeit im WEG und im Mietrecht

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 1. Dezember 2020 tritt das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft, das Wohnungseigentümern und Mietern einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge verschafft.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass bis 2030 etwa 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sein sollen. Dies ist aber nur möglich, wenn es vor allem zu Hause oder am Arbeitsplatz Lademöglichkeiten gibt. Das bisher geltende Recht stellte für Wohnungseigentümer und Mieter wegen der Zustimmungserfordernisse im WEG bzw. mangels gesetzlicher Anspruchstatbestände im Mietrecht hohe Hürden.

Das WEMoG modernisiert jetzt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Mietrecht im BGB:

Nach dem neuen WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch darauf, das gemeinschaftliche Eigentum zu verändern und Ladeinfrastruktur zu schaffen. Solche baulichen Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit in der WEG möglich, die auch eingeklagt werden kann, solange die Wohnanlage nicht „grundlegend umgestaltet“ wird oder andere Wohnungseigentümer „unbillig benachteiligt“ werden.

Die Kosten sind dabei von denjenigen Eigentümern zu tragen, die der Errichtung von Ladeinfrastruktur zugestimmt haben. Im Gegenzug können allerdings auch nur sie an den Nutzungen der baulichen Veränderungen partizipieren. Eine abweichende Lastenverteilung nach Miteigentumsteilen kann mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden oder – auch bei einfachem Mehrheitsbeschluss – sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen den Einbau von Ladeinfrastruktur auf Flächen erlaubt, die zum Mitgebrauch vermietet sind. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis jedoch verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann.

 

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 65 5ccdf5ad

Vererben für einen guten Zweck – rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem Vermögen nicht nur die Familie abzusichern, sondern auch etwas für die Allgemeinheit zu tun. Spenden und testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bieten dafür vielfältige Möglichkeiten – verbunden mit attraktiven steuerlichen Vorteilen.

1 A653a769

Best Lawyers & Handelsblatt 2025: Seitz Weckbach Fackler & Partner gehört zu den besten Kanzleien Deutschlands

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei auch 2025 im Best Lawyers Ranking des Handelsblatts vertreten ist. Dieses renommierte Ranking basiert auf einer umfassenden Befragung von Anwältinnen und Anwälten in ganz Deutschland und würdigt besondere fachliche Expertise sowie herausragende Leistungen in der Rechtsberatung.

Swfp Mood 55 29f25a2a

Inhalt und Ablauf eines Scheidungsverfahrens

Eine Scheidung beendet nicht nur rechtlich eine Ehe, sondern bedeutet auch einen großen Einschnitt im Leben der Beteiligten. Neben persönlichen Belastungen sind wichtige rechtliche Fragen zu klären.