Seitz Weckbach Fackler & Partner
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein für die Praxis sehr bedeutsames Urteil gefällt, das jetzt bekannt geworden ist. Das Urteil betrifft die Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem anderen Mietobjekt.
Nachdem beim Wohnungskauf in der Notarurkunde üblicherweise ein einheitlicher Kaufpreis für die Wohnung und den Grundstücksanteil ausgewiesen wird, steuerlich aber nur der Gebäudeanteil im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden kann, muss für steuerliche Zwecke eine Kaufpreisaufteilung erfolgen. Diese ist in sehr vielen Fällen zu einem Streitpunkt zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern geworden. Dies ist verständlich, nachdem hier ein natürlicher Interessengegensatz herrscht: Während die Steuerpflichtigen an einer hohen Abschreibung (= hoher Gebäudeanteil) interessiert sind, haben die Finanzämter umgekehrt die Tendenz, einen hohen Grundstücksanteil zugrunde zu legen. Wesentlich verschärft wurde die Situation in den letzten Jahren durch eine sogenannte „Arbeitshilfe“ des Bundesfinanzministeriums (BMF), die – in vielen Fällen realitätsfern – zu extrem niedrigen Gebäudeanteilen geführt hatte und deren Anwendung von den Finanzämtern zumindest in den Fällen als verbindlich angesehen wurde, in denen keine Kaufpreisaufteilung im Vertrag vorgenommen worden war.
Mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der BFH dieser „Arbeitshilfe“ des BMF eine Absage erteilt mit der Begründung, dass die Arbeitshilfe des BMF die erforderliche Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude nicht gewährleistet. Dies ist eine für die Steuerpflichtigen und ihre Berater sehr erfreuliche Aussage, auf die im Streitfall verwiesen werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert, ob sie also von der beanstandeten Arbeitshilfe gänzlich Abstand nimmt oder nicht.
Unabhängig davon ist die erste Schutzmaßnahme gegen eine ungerechtfertigte Kaufpreisaufteilung eine kluge Vertragsgestaltung. Hierbei sind wir Ihnen im Bedarfsfall gerne behilflich.
Autor: Dr. Rudolf Wittmann
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