News 3

Die WEG-Reform ist zum 01.12.2020 in Kraft getreten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein für die Praxis sehr bedeutsames Urteil gefällt, das jetzt bekannt geworden ist. Das Urteil betrifft die Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem anderen Mietobjekt.


Nachdem beim Wohnungskauf in der Notarurkunde üblicherweise ein einheitlicher Kaufpreis für die Wohnung und den Grundstücksanteil ausgewiesen wird, steuerlich aber nur der Gebäudeanteil im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden kann, muss für steuerliche Zwecke eine Kaufpreisaufteilung erfolgen. Diese ist in sehr vielen Fällen zu einem Streitpunkt zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern geworden. Dies ist verständlich, nachdem hier ein natürlicher Interessengegensatz herrscht: Während die Steuerpflichtigen an einer hohen Abschreibung (= hoher Gebäudeanteil) interessiert sind, haben die Finanzämter umgekehrt die Tendenz, einen hohen Grundstücksanteil zugrunde zu legen. Wesentlich verschärft wurde die Situation in den letzten Jahren durch eine sogenannte „Arbeitshilfe“ des Bundesfinanzministeriums (BMF), die – in vielen Fällen realitätsfern – zu extrem niedrigen Gebäudeanteilen geführt hatte und deren Anwendung von den Finanzämtern zumindest in den Fällen als verbindlich angesehen wurde, in denen keine Kaufpreisaufteilung im Vertrag vorgenommen worden war.

Mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der BFH dieser „Arbeitshilfe“ des BMF eine Absage erteilt mit der Begründung, dass die Arbeitshilfe des BMF die erforderliche Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude nicht gewährleistet. Dies ist eine für die Steuerpflichtigen und ihre Berater sehr erfreuliche Aussage, auf die im Streitfall verwiesen werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert, ob sie also von der beanstandeten Arbeitshilfe gänzlich Abstand nimmt oder nicht.

Unabhängig davon ist die erste Schutzmaßnahme gegen eine ungerechtfertigte Kaufpreisaufteilung eine kluge Vertragsgestaltung. Hierbei sind wir Ihnen im Bedarfsfall gerne behilflich.

 

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Sandra%20%26%20Michael

„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.