Die WEG-Reform ist zum 01.12.2020 in Kraft getreten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein für die Praxis sehr bedeutsames Urteil gefällt, das jetzt bekannt geworden ist. Das Urteil betrifft die Kaufpreisaufteilung beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem anderen Mietobjekt.


Nachdem beim Wohnungskauf in der Notarurkunde üblicherweise ein einheitlicher Kaufpreis für die Wohnung und den Grundstücksanteil ausgewiesen wird, steuerlich aber nur der Gebäudeanteil im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden kann, muss für steuerliche Zwecke eine Kaufpreisaufteilung erfolgen. Diese ist in sehr vielen Fällen zu einem Streitpunkt zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern geworden. Dies ist verständlich, nachdem hier ein natürlicher Interessengegensatz herrscht: Während die Steuerpflichtigen an einer hohen Abschreibung (= hoher Gebäudeanteil) interessiert sind, haben die Finanzämter umgekehrt die Tendenz, einen hohen Grundstücksanteil zugrunde zu legen. Wesentlich verschärft wurde die Situation in den letzten Jahren durch eine sogenannte „Arbeitshilfe“ des Bundesfinanzministeriums (BMF), die – in vielen Fällen realitätsfern – zu extrem niedrigen Gebäudeanteilen geführt hatte und deren Anwendung von den Finanzämtern zumindest in den Fällen als verbindlich angesehen wurde, in denen keine Kaufpreisaufteilung im Vertrag vorgenommen worden war.

Mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der BFH dieser „Arbeitshilfe“ des BMF eine Absage erteilt mit der Begründung, dass die Arbeitshilfe des BMF die erforderliche Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude nicht gewährleistet. Dies ist eine für die Steuerpflichtigen und ihre Berater sehr erfreuliche Aussage, auf die im Streitfall verwiesen werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert, ob sie also von der beanstandeten Arbeitshilfe gänzlich Abstand nimmt oder nicht.

Unabhängig davon ist die erste Schutzmaßnahme gegen eine ungerechtfertigte Kaufpreisaufteilung eine kluge Vertragsgestaltung. Hierbei sind wir Ihnen im Bedarfsfall gerne behilflich.

 

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Kein nachträgliches Arbeitnehmerbeteilungsverfahren bei einer Vorrats-SE

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.

Commercial Courts – Neue Chancen für den Justizstandort Deutschland

Seit dem 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland“ in Kraft. Damit soll dem Trend entgegengewirkt werden, wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zunehmend ins Ausland oder in Schiedsverfahren zu verlagern. Mit der Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers bietet Deutschland nun ein spezialisiertes, attraktives Forum für komplexe Unternehmensstreitigkeiten – auch vollständig auf Englisch.

Vorstandshaftung, Verbotsirrtum und anwaltlicher Rechtsrat – Wer sich auf spezialisierte anwaltliche Beratung stützt, kann im Fall regulatorischer Unsicherheit haftungsfrei bleiben

Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.

Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.