Swfp Mood 80

Die vermögensverwaltende GmbH oder UG ist kein Steuersparmodell, hat aber andere Vorteile

Dr. Christoph Knapp

Es herrscht oft die Annahme, dass die Gründung einer Holding in der Rechtsform einer GmbH oder UG automatisch zu Steuervorteilen führt. Dies entspricht jedoch nicht der Realität.

Steuerbelastung:

Es ist zwar richtig, dass auf der Ebene der Holding die Steuerlast effektiv bei etwa 1,5% liegen kann, jedoch müssen auf der Ebene des Gesellschafters in der Regel 25% Einkommensteuer auf Kapitalerträge plus 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer entrichtet werden. Dies führt zu einer effektiven Mehrbelastung von 1,5% (abgesehen von der Möglichkeit des Teileinkünfteverfahrens, das zu einem ähnlichen Ergebnis führt).

Die laufenden Kosten einer vermögensverwaltenden Holding sind auch bei einer geringen Anzahl von Buchungen im Jahr nicht zu vernachlässigen. Durchschnittlich entstehen jährliche Kosten zwischen 1.000 EUR und 3.000 EUR für Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen. Zusätzlich zum operativen Geschäft entsteht ein administrativer Mehraufwand, wie die Kommunikation mit dem Steuerberater, das Bearbeiten von Behördenschreiben, Offenlegungspflichten, Transparenzregister usw.

Andere Vorteile:

Dennoch kann die Wahl einer Holding-Struktur sinnvoll sein, und die Vorteile beschränken sich nicht nur auf steuerliche Aspekte.

  • Eine Holding-Gesellschaft kann genutzt werden, um Gewinne aus dem operativen Geschäft zu sichern und vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der operativen Gesellschaft zu schützen.
  • Für Personen, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und daher die Gewinne nicht ausschütten müssen, bietet der aus der geringen Körperschaftsteuerbelastung zunächst entstehende Steuerstundungseffekt die Möglichkeit, in weitere Beteiligungen oder andere Vermögenswerte zu investieren, was einer günstigen Finanzierung gleichkommt.
  • Im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge ist es einfacher, andere Personen (wie Kinder oder Ehepartner) an einer Holding zu beteiligen, als an zahlreichen Einzelbeteiligungen.

Für die gesellschaftsrechtliche Beratung steht Ihnen unser Unternehmensrechts-Team (RA/StB Dr. Theodor Seitz, RA Urs Lepperdinger, RA Jochen Lang, RA Julius Weißenberg und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung, für alle Themen rund um Steuern & Buchführung unser Team der Steuerabteilung (StB Andrea Feuchtgruber, RA/StB Dr. Theodor Seitz, RA Dr. Rolf Wittmann und die fachlichen Mitarbeiterinnen).

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

2025%20 %20Merane%20Sara

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).

2025%20 %20Havolli%20Algas

BAG setzt neue Maßstäbe beim Zugangsnachweis: Das Einwurf-Einschreiben verliert an Signalkraft

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Zugangsnachweis wichtiger arbeitsrechtlicher Erklärungen konsequent fortgeführt. Die Entscheidung betrifft zwar den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), ihre Auswirkungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Zustellungspraxis kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen.