News 2

Coronavirus-Krise und Höhere Gewalt

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit am 31. Dezember 2019 der erste Fall einer Corona-Virus-Erkrankung (COVID-19/Coronavirus SARS-CoV-2) aus Wuhan, China, gemeldet wurde, überschlagen sich täglich die Nachrichten zu der Verbreitung der neuartigen Infektion. Gleichwohl ist es Zeit, besonnen zu reagieren.

Der Ausbruch der Coronavirus-Krise stellt für Unternehmen in den Risikogebieten meistens einen Fall der Höheren Gewalt dar. Laufende Fristen dürften sich daher in aller Regel um die Dauer der Krise verlängern lassen. Haftungsrisiken bestehen dennoch. Unternehmen, deren Kunden ihren Sitz in Risikogebieten haben (siehe jeweils aktuell https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), sollten daher folgende Maßnahmen ergreifen:

  • alle laufenden Verträge mit Kunden in Risikogebieten identifizieren,
  • ausstehende vertragliche Leistungen definieren,
  • vertragliche Regelungen mit den betroffenen Kunden zum Fall der Höheren Gewalt/Force Majeure rechtlich überprüfen,
  • entsprechend den vertraglichen Regelungen frist- und formgerecht Mitteilungen über eventuelle Verzögerungen vertraglicher Leistungen an die Kunden verschicken,
  • engmaschige Beobachtung der Entwicklung in den Risikogebieten, um nach Ende der Krise in Abstimmung mit dem Kunden unverzüglich die vertraglichen Leistungen wieder aufnehmen zu können.

Unternehmen, deren Lieferanten ihren Sitz in Risikogebieten haben, werden in aller Regel Engpässen in der Belieferung ausgesetzt sein. In diesen Fällen muss im Interesse der Kunden unverzüglich ein alternativer Bezugsweg gesucht werden. Nur in seltenen Fällen wird rechtlich eine automatische Befreiung von der Belieferungspflicht zu begründen sein, wenn ein sog. Selbstbelieferungsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und dessen Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich auch in diesem Fall, eine rechtliche Überprüfung der einzelnen vertraglichen Regelungen vornehmen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie und Ihr Team bei der Bewältigung der bestehenden Herausforderungen.


Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

 W1A8209

10.805 € für den guten Zweck – Aus unserem Jubiläum wurde ein Zeichen der Verbundenheit

Unser 40-jähriges Kanzleijubiläum war geprägt von vielen schönen Begegnungen, inspirierenden Gesprächen und großer Wertschätzung. Gleichzeitig bot der Abend die Gelegenheit, gemeinsam etwas Gutes zu tun.

2025%20 %20Eisele%20Anna%20%28Dr.%29

Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Freistellungsklauseln

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist es typisch, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer ordentlich kündigt, den Arbeitnehmer im Anschluss an die Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellt.

Zu groß sind oftmals die Bedenken, dass der entsprechende Arbeitnehmer nach seiner Kündigung nicht mehr produktiv arbeitet, Unruhe im Unternehmen stiftet oder sogar unzulässigerweise Geschäftsgeheimnisse oder sonstige sensible Daten an sich bringt.

Platzhalter

Der Commercial Court am OLG München - Bayerns neuer Weg für Wirtschaftsstreitigkeiten

Seit einem Jahr gibt es am Oberlandesgericht München ein Commercial Court für spezifische Wirtschaftsstreitigkeiten (§§ 610 ff. ZPO) mit zwei Senaten. Dabei handelt es sich um erstinstanzliche Spezialsenate für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro, über die auch in englischer Sprache verhandelt werden kann. Der örtliche Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Bayern. Auch in einigen anderen Bundeländern wurden bereits derartige Commercial Courts eingerichtet.