News 2

Coronavirus-Krise und Höhere Gewalt

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit am 31. Dezember 2019 der erste Fall einer Corona-Virus-Erkrankung (COVID-19/Coronavirus SARS-CoV-2) aus Wuhan, China, gemeldet wurde, überschlagen sich täglich die Nachrichten zu der Verbreitung der neuartigen Infektion. Gleichwohl ist es Zeit, besonnen zu reagieren.

Der Ausbruch der Coronavirus-Krise stellt für Unternehmen in den Risikogebieten meistens einen Fall der Höheren Gewalt dar. Laufende Fristen dürften sich daher in aller Regel um die Dauer der Krise verlängern lassen. Haftungsrisiken bestehen dennoch. Unternehmen, deren Kunden ihren Sitz in Risikogebieten haben (siehe jeweils aktuell https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), sollten daher folgende Maßnahmen ergreifen:

  • alle laufenden Verträge mit Kunden in Risikogebieten identifizieren,
  • ausstehende vertragliche Leistungen definieren,
  • vertragliche Regelungen mit den betroffenen Kunden zum Fall der Höheren Gewalt/Force Majeure rechtlich überprüfen,
  • entsprechend den vertraglichen Regelungen frist- und formgerecht Mitteilungen über eventuelle Verzögerungen vertraglicher Leistungen an die Kunden verschicken,
  • engmaschige Beobachtung der Entwicklung in den Risikogebieten, um nach Ende der Krise in Abstimmung mit dem Kunden unverzüglich die vertraglichen Leistungen wieder aufnehmen zu können.

Unternehmen, deren Lieferanten ihren Sitz in Risikogebieten haben, werden in aller Regel Engpässen in der Belieferung ausgesetzt sein. In diesen Fällen muss im Interesse der Kunden unverzüglich ein alternativer Bezugsweg gesucht werden. Nur in seltenen Fällen wird rechtlich eine automatische Befreiung von der Belieferungspflicht zu begründen sein, wenn ein sog. Selbstbelieferungsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und dessen Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich auch in diesem Fall, eine rechtliche Überprüfung der einzelnen vertraglichen Regelungen vornehmen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie und Ihr Team bei der Bewältigung der bestehenden Herausforderungen.


Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Platzhalter

BSG: Neue Wendung im Verfahren um Samuel Kochs Unfall bei „Wetten, dass..?“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Fall des Schauspielers Samuel Koch eine überra-schende Entscheidung getroffen. Der 2. Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (LSG) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R).

Swfp Mood 65

Vererben für einen guten Zweck – rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem Vermögen nicht nur die Familie abzusichern, sondern auch etwas für die Allgemeinheit zu tun. Spenden und testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bieten dafür vielfältige Möglichkeiten – verbunden mit attraktiven steuerlichen Vorteilen.

1

Best Lawyers & Handelsblatt 2025: Seitz Weckbach Fackler & Partner gehört zu den besten Kanzleien Deutschlands

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei auch 2025 im Best Lawyers Ranking des Handelsblatts vertreten ist. Dieses renommierte Ranking basiert auf einer umfassenden Befragung von Anwältinnen und Anwälten in ganz Deutschland und würdigt besondere fachliche Expertise sowie herausragende Leistungen in der Rechtsberatung.