Seit am 31. Dezember 2019 der erste Fall einer Corona-Virus-Erkrankung (COVID-19/Coronavirus SARS-CoV-2) aus Wuhan, China, gemeldet wurde, überschlagen sich täglich die Nachrichten zu der Verbreitung der neuartigen Infektion. Gleichwohl ist es Zeit, besonnen zu reagieren.
Der Ausbruch der Coronavirus-Krise stellt für Unternehmen in den Risikogebieten meistens einen Fall der Höheren Gewalt dar. Laufende Fristen dürften sich daher in aller Regel um die Dauer der Krise verlängern lassen. Haftungsrisiken bestehen dennoch. Unternehmen, deren Kunden ihren Sitz in Risikogebieten haben (siehe jeweils aktuell https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), sollten daher folgende Maßnahmen ergreifen:
Unternehmen, deren Lieferanten ihren Sitz in Risikogebieten haben, werden in aller Regel Engpässen in der Belieferung ausgesetzt sein. In diesen Fällen muss im Interesse der Kunden unverzüglich ein alternativer Bezugsweg gesucht werden. Nur in seltenen Fällen wird rechtlich eine automatische Befreiung von der Belieferungspflicht zu begründen sein, wenn ein sog. Selbstbelieferungsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und dessen Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich auch in diesem Fall, eine rechtliche Überprüfung der einzelnen vertraglichen Regelungen vornehmen zu lassen.
Gerne unterstützen wir Sie und Ihr Team bei der Bewältigung der bestehenden Herausforderungen.
Autor: Sandra Hollmann