Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.
Der Fall: Mitbestimmung durch Umstrukturierung umgangen
Im Ausgangsfall hatte ein Konzernbetriebsrat die nachträgliche Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat einer SE gefordert. Der Konzern hatte durch eine geschickte Umstrukturierung die bestehende Mitbestimmung beseitigt: Zunächst wurde die O. Holding SE als mitarbeiterlose Vorrats-SE in England als Holding gegründet, dann erfolgte ein Formwechsel der mitbestimmten deutschen O. Holding GmbH in eine SE & Co. KG. Als Komplementärin trat die O. Management SE ein. Die zuvor in England gegründete O. Holding SE war die Alleinaktionärin der O. Management SE und die einzige Kommanditistin der KG. Der Sitz der O. Holding SE wurde erst einige Jahre später nach Deutschland verlegt. Im Ergebnis entfiel die zuvor bestehende Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.
Die Entscheidung: Kein Anspruch auf Nachholung
Das BAG stellte klar, dass für die nachträgliche Durchführung eines Beteiligungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. Auch eine richterliche Rechtsfortbildung komme nicht in Betracht. Zwar spreche das Gericht einen möglichen Missbrauch nach § 43 SEBG an, ließ aber offen, ob ein solcher vorliege. Selbst bei einem Missbrauch folge daraus nicht die Pflicht zur Nachholung des Verfahrens.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung eröffnet Unternehmen rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Mitbestimmung. Eine bei Gründung mitarbeiterlose SE bleibt dauerhaft mitbestimmungsfrei – auch wenn später Arbeitnehmer hinzukommen. Dies gilt selbst bei Umwandlungen oder Sachkapitalerhöhungen mit arbeitnehmerbeschäftigenden Unternehmen.
Ausblick: Handlungsauftrag an den Gesetzgeber
Das BAG formuliert einen deutlichen Appell an den Gesetzgeber. Als mögliche Sanktion für Missbrauchsfälle könnte die Nachholung des Beteiligungsverfahrens gesetzlich vorgesehen werden, wie dies bereits bei grenzüberschreitenden Umwandlungen der Fall ist. Ob der Gesetzgeber tätig wird, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag der Koalition aus CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält lediglich die allgemeine Absichtserklärung, die Mitbestimmung "weiterzuentwickeln".
Fazit
Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung können Unternehmen die SE rechtssicher zur Gestaltung mitbestimmungsfreier Strukturen nutzen.
Autor: Dr. Christoph Knapp