Swfp Mood 65

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Kein nachträgliches Arbeitnehmerbeteilungsverfahren bei einer Vorrats-SE

Dr. Christoph Knapp

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.

Der Fall: Mitbestimmung durch Umstrukturierung umgangen

Im Ausgangsfall hatte ein Konzernbetriebsrat die nachträgliche Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat einer SE gefordert. Der Konzern hatte durch eine geschickte Umstrukturierung die bestehende Mitbestimmung beseitigt: Zunächst wurde die O. Holding SE als mitarbeiterlose Vorrats-SE in England als Holding gegründet, dann erfolgte ein Formwechsel der mitbestimmten deutschen O. Holding GmbH in eine SE & Co. KG. Als Komplementärin trat die O. Management SE ein. Die zuvor in England gegründete O. Holding SE war die Alleinaktionärin der O. Management SE und die einzige Kommanditistin der KG. Der Sitz der O. Holding SE wurde erst einige Jahre später nach Deutschland verlegt. Im Ergebnis entfiel die zuvor bestehende Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.

Die Entscheidung: Kein Anspruch auf Nachholung

Das BAG stellte klar, dass für die nachträgliche Durchführung eines Beteiligungsverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. Auch eine richterliche Rechtsfortbildung komme nicht in Betracht. Zwar spreche das Gericht einen möglichen Missbrauch nach § 43 SEBG an, ließ aber offen, ob ein solcher vorliege. Selbst bei einem Missbrauch folge daraus nicht die Pflicht zur Nachholung des Verfahrens.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung eröffnet Unternehmen rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Mitbestimmung. Eine bei Gründung mitarbeiterlose SE bleibt dauerhaft mitbestimmungsfrei – auch wenn später Arbeitnehmer hinzukommen. Dies gilt selbst bei Umwandlungen oder Sachkapitalerhöhungen mit arbeitnehmerbeschäftigenden Unternehmen.

Ausblick: Handlungsauftrag an den Gesetzgeber

Das BAG formuliert einen deutlichen Appell an den Gesetzgeber. Als mögliche Sanktion für Missbrauchsfälle könnte die Nachholung des Beteiligungsverfahrens gesetzlich vorgesehen werden, wie dies bereits bei grenzüberschreitenden Umwandlungen der Fall ist. Ob der Gesetzgeber tätig wird, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag der Koalition aus CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält lediglich die allgemeine Absichtserklärung, die Mitbestimmung "weiterzuentwickeln".

Fazit

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung können Unternehmen die SE rechtssicher zur Gestaltung mitbestimmungsfreier Strukturen nutzen.

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.

Illustration%20Beatrice%20Schmucker

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Zum Jahresausklang möchten wir unseren Mandanten, Geschäftspartnern und unserem Team herzlich danken – für das Vertrauen, die gute Zusammenarbeit und die gemeinsamen Erfolge.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2026!

As the year draws to a close, we would like to sincerely thank our clients, business partners, and our team for their trust, excellent cooperation, and the shared successes.
Wishing you a Merry Christmas and a Happy New Year 2026!

Swfp Mood 61

D&O-Versicherung: Unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Organe

Führungskräfte – ob in Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen – tragen erhebliche Verantwortung und stehen unter scharfen Haftungsanforderungen. Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung können schnell das Privatvermögen bedrohen. Die D&O-Versicherung schafft hier essenziellen Schutz und stärkt eine professionelle Corporate Governance.