Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem vielbeachteten Urteil (Urt. v. 22.05.2025 – 29 U 867/23 e) entschieden: Ärztinnen und Ärzte dürfen mit dem Siegel „Top-Mediziner“ aus der FOCUS-Ärzteliste werben – und das auch auf ihrer Website oder in Flyern.
Der Hintergrund: Die „FOCUS-Gesundheit“-Redaktion veröffentlicht jährlich eine Liste empfohlener Mediziner, basierend auf Recherchen durch das Institut MINQ. Wer aufgenommen wird, kann gegen Lizenzgebühr ein Siegel zur Bewerbung erhalten. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend – denn das Siegel suggeriere eine objektive Spitzenbewertung.
Doch das Gericht sieht das anders: Patientinnen und Patienten verstehen solche Empfehlungen nicht als objektive Testsiegel, wie man sie von technischen Produkten kennt. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass Bewertungen im Gesundheitsbereich auch subjektive Kriterien beinhalten – wie Kollegenempfehlungen, Patientenbewertungen und Selbstauskünfte der Ärzte.
Was bedeutet das konkret?
Praxisrelevanz für Mediziner und Marketing-Verantwortliche:
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, die mit FOCUS-Siegeln werben. Wer in der Ärzteliste aufgeführt ist, kann dies sichtbar machen – ohne rechtliche Bedenken. Das gilt übrigens auch für ähnliche Empfehlungen anderer Medienhäuser.
Unser Fazit:
Das Urteil zeigt, wie Gerichte zwischen objektiven Testsiegeln und redaktionellen Empfehlungen differenzieren. Für Unternehmen, die mit Auszeichnungen werben – ob in Medizin, Recht oder Beratung – bleibt jedoch wichtig: Transparenz und korrekte Darstellung sind das A und O.
Autor: RA Michael Tusch