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Absicherung in der Corona-Krise durch Betriebsschließungsversicherung

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Durch die Corona-Krise bedingte Ausgangsbeschränkungen und Zwangsschließungen bringen viele Gewerbetreibende – die Betreiber von Restaurants oder Gaststätten und Hotels ebenso wie Friseure, KiTa-Betreiber und viele Andere in wirtschaftliche Not. Gut, wenn man den Ertragsausfall durch einen Betriebsschließungsversicherung bzw. Praxisausfallversicherung abgedeckt hat. Doch etliche Versicherer verweigern aktuell die vertraglich geschuldeten Zahlungen mit teils fraglichen Argumenten.

Wir beantworten Ihnen in diesem Zusammenhang einige wichtige Fragen:

1. Welche Versicherung greift überhaupt ein?

Der teilweise oder komplette Ausfall eines Betriebes führt regelmäßig dazu, dass der Unternehmer einen Ertragsausfall zu beklagen hat. Dieses Risiko kann durch eine Betriebsunterbrechungs-versicherung bzw. Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werden.

  • Die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung setzt jedoch ein definiertes Schadensereignis voraus, das zu einem Sachschaden (z.B. Sturm- oder Wasserschaden) im Unternehmen führt, aufgrund dessen wiederum eine Unterbrechung bzw. Schließung des Betriebs erforderlich wird. Diese Policen decken den Corona-bedingten Ertragsausfall nicht ab.
  • Eine Betriebsschließungs- bzw. Praxisschließungsversicherung, die häufig in der Gastronomie- und Beherbergungsbranche sowie im Bereich der Erziehung (KiTas) und in Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen, greifen typischerweise ein, wenn ein Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen werden muss, z.B. weil dort Salmonellen oder ein multiresistenter Krankheitskeim festgestellt wurden. Aber auch für die aktuelle Corona-Krise können diese Versicherungen Schutz bieten.

2. Unter welchen Voraussetzungen zahlt meine Versicherung?

Maßgeblich sind hier in erster Linie die Versicherungsbedingungen, die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegen. Grundsätzlich greift eine solche Versicherung, wenn

  1. ein versicherter Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung,
  2. die auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt wird,
  3. wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers geschlossen wird.

Nach dem IfSG sind die Länder ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen. In Bayern hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 umfangreiche Ausgangsbeschränkungen sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben jeglicher Art angeordnet. Lediglich der Straßenverkauf bleibt den Gastronomen erlaubt. Auch Friseure dürfen nicht mehr aufgesucht werden, die Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten, (Zahn-) Ärzten und sonstiger Heilberufe nur in medizinisch dringend notwendigen Fällen.

3. Mit welchen Argumenten lehnen Versicherer aktuell Leistungen ab?

Etliche Versicherer bieten zwar Betriebsschließungsversicherungen an. Einige versuchen jedoch derzeit, sich mit teilweise höchst fraglichen Argumenten ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Kein Wunder – angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Beschränkungen stehen bei manchem Versicherer Leistungen im mittleren bis oberen dreistelligen Millionenbereich zur Debatte.

Die Kernargumente für die derzeit massenweisen Ablehnungen durch Versicherer sind nahezu identisch:

  1. Eine Allgemeinverfügung sei keine auf einen bestimmten Betrieb gezielte behördliche Anordnung, sondern eine regional bzw. überregional präventiv ausgesprochene Anordnung, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.
  2. Das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan festgestellte Corona-Virus sei ein neuartiger Krankheitserreger, der in einer Liste von meldepflichtigen Krankheits-erregern in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten sei.
  3. Gastronomiebetriebe seien nicht vollständig geschlossen worden. Sie dürfen weiterhin mitnahmefähige Speisen und Getränke abgeben und liefern.

4. Sind diese Argumente stichhaltig?

Viele der vorgenannten Argumente dürften einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Den Einwand, das neuartige Corona-Virus sei nicht in der Liste der meldepflichtigen Krankheitserreger enthalten, hat beispielsweise die Versicherungskammer Bayern– zumindest in Einzelfällen – aufgegeben und  klargestellt, dass das Corona-Virus den sonstigen meldepflichtigen Krankheitserregern im Sinne der einschlägigen Bedingungen gleichgestellt werde.

5. Überprüfung jeder einzelnen Police lohnt sich

Wie so oft in der Juristerei kommt es stets auf den Einzelfall an. Daher ist den betroffenen Unternehmern dringend zu empfehlen, den jeweiligen Versicherungsvertrag samt Bedingungen durch einen Spezialisten im Versicherungsrecht prüfen zu lassen und ggf. gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes vorzugehen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. Denn es stehen hohe Summen im Spiel, teilweise geht es um die gesamte wirtschaftliche Existenz.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 3. April 2020 eine gemeinsame Initiative für Hotel- und Gaststättenbetreiber mit den Versicherern Allianz, Haftpflichtkasse und Versicherungskammer Bayern und dem DEHOGA Bayern unterzeichnet. Danach wird Unternehmern, die bei den genannten Gesellschaften versichert sind, „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ angeboten, 10-15 % der vereinbarten Tagesentschädigung zu leisten. Was auf den ersten Blick für machen Gastronomen oder Hotelier verlockend klingen mag, sollte im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Denn möglicherweise stehen den Unternehmern weitaus höhere Leistungen zu.

Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Autor: Michael Tusch

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