Durch die Corona-Krise bedingte Ausgangsbeschränkungen und Zwangsschließungen bringen viele Gewerbetreibende – die Betreiber von Restaurants oder Gaststätten und Hotels ebenso wie Friseure, KiTa-Betreiber und viele Andere in wirtschaftliche Not. Gut, wenn man den Ertragsausfall durch einen Betriebsschließungsversicherung bzw. Praxisausfallversicherung abgedeckt hat. Doch etliche Versicherer verweigern aktuell die vertraglich geschuldeten Zahlungen mit teils fraglichen Argumenten.
Wir beantworten Ihnen in diesem Zusammenhang einige wichtige Fragen:
1. Welche Versicherung greift überhaupt ein?
Der teilweise oder komplette Ausfall eines Betriebes führt regelmäßig dazu, dass der Unternehmer einen Ertragsausfall zu beklagen hat. Dieses Risiko kann durch eine Betriebsunterbrechungs-versicherung bzw. Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werden.
2. Unter welchen Voraussetzungen zahlt meine Versicherung?
Maßgeblich sind hier in erster Linie die Versicherungsbedingungen, die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegen. Grundsätzlich greift eine solche Versicherung, wenn
Nach dem IfSG sind die Länder ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen. In Bayern hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 umfangreiche Ausgangsbeschränkungen sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben jeglicher Art angeordnet. Lediglich der Straßenverkauf bleibt den Gastronomen erlaubt. Auch Friseure dürfen nicht mehr aufgesucht werden, die Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten, (Zahn-) Ärzten und sonstiger Heilberufe nur in medizinisch dringend notwendigen Fällen.
3. Mit welchen Argumenten lehnen Versicherer aktuell Leistungen ab?
Etliche Versicherer bieten zwar Betriebsschließungsversicherungen an. Einige versuchen jedoch derzeit, sich mit teilweise höchst fraglichen Argumenten ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Kein Wunder – angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Beschränkungen stehen bei manchem Versicherer Leistungen im mittleren bis oberen dreistelligen Millionenbereich zur Debatte.
Die Kernargumente für die derzeit massenweisen Ablehnungen durch Versicherer sind nahezu identisch:
4. Sind diese Argumente stichhaltig?
Viele der vorgenannten Argumente dürften einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Den Einwand, das neuartige Corona-Virus sei nicht in der Liste der meldepflichtigen Krankheitserreger enthalten, hat beispielsweise die Versicherungskammer Bayern– zumindest in Einzelfällen – aufgegeben und klargestellt, dass das Corona-Virus den sonstigen meldepflichtigen Krankheitserregern im Sinne der einschlägigen Bedingungen gleichgestellt werde.
5. Überprüfung jeder einzelnen Police lohnt sich
Wie so oft in der Juristerei kommt es stets auf den Einzelfall an. Daher ist den betroffenen Unternehmern dringend zu empfehlen, den jeweiligen Versicherungsvertrag samt Bedingungen durch einen Spezialisten im Versicherungsrecht prüfen zu lassen und ggf. gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes vorzugehen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. Denn es stehen hohe Summen im Spiel, teilweise geht es um die gesamte wirtschaftliche Existenz.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 3. April 2020 eine gemeinsame Initiative für Hotel- und Gaststättenbetreiber mit den Versicherern Allianz, Haftpflichtkasse und Versicherungskammer Bayern und dem DEHOGA Bayern unterzeichnet. Danach wird Unternehmern, die bei den genannten Gesellschaften versichert sind, „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ angeboten, 10-15 % der vereinbarten Tagesentschädigung zu leisten. Was auf den ersten Blick für machen Gastronomen oder Hotelier verlockend klingen mag, sollte im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Denn möglicherweise stehen den Unternehmern weitaus höhere Leistungen zu.
Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Autor: Michael Tusch