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Vererben für einen guten Zweck – rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem Vermögen nicht nur die Familie abzusichern, sondern auch etwas für die Allgemeinheit zu tun. Spenden und testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bieten dafür vielfältige Möglichkeiten – verbunden mit attraktiven steuerlichen Vorteilen.

Gemeinnützige Zuwendungen im Überblick

Als gemeinnützig gelten Körperschaften, die nach § 52 Abgabenordnung die Allgemeinheit selbstlos fördern. Zuwendungen an solche Organisationen sind in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

Mandanten fragen in diesem Zusammenhang häufig, wie sie sicherstellen können, dass das von Ihnen hinterlassene Vermögen dauerhaft nach Ihren Vorstellungen eingesetzt wird, etwa wenn eine begünstige Organisation im Erbfall dann auf einmal nicht mehr existieren sollte. Hier lässt sich vorsorgen, etwa durch die Benennung eines Ersatzerben anstelle der zunächst begünstigten Organisation oder die Errichtung einer eigenen selbständigen oder unselbständigen Stiftung.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Testamentarische Anordnungen können auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Auflagen sind zwar zulässig, mitunter aber nur schwer durchsetzbar.
  • Bedingungen sind möglich, müssen jedoch eindeutig bestimmt sein, was zu Problemen in der praktischen Umsetzung führen kann.
  • Dauer-Testamentsvollstreckung ermöglicht Kontrolle über die Verwendung des Nachlasses, wirkt in der Praxis jedoch oft sperrig und kann deshalb teuer sein.

In vielen Fällen kann deshalb auch eine selbständige oder unselbständige Stiftung, die den Zweck institutionell absichert, die richtige Lösung sein.

Stiftung oder Treuhandlösung?

Eine klassische Stiftung nach dem BGB – dies ist eine sogenannte “selbständige Stiftung” – gewährleistet dauerhafte Zweckbindung und steht unter staatlicher Aufsicht. Sie bietet langfristige Sicherheit, ist aber wenig flexibel.

Demgegenüber lassen sich “unselbstständige Stiftungen” oder “Treuhandstiftungen” einfacher und preiswerter errichten sowie flexibler gestalten und auch Ihre laufende Verwaltung ist günstiger. Daneben gibt es hier auch keine mitunter als bürokratisch empfundene Stiftungsaufsicht und professionelle Stiftungsverwaltungen ermöglichen auch schon Beteiligungen bzw. Zweckförderungen mit kleineren Beträgen.

Steuerliche Vorteile nutzen

Der Gesetzgeber unterstützt gemeinnützige Zuwendungen durch zahlreiche Vergünstigungen:

  • Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehbar.
  • Zustiftungen können zusätzlich bis in Höhe von 1 Mio. € (bei Ehegatten 2 Mio. €) steuerlich geltend gemacht werden, wobei dies alle zehn Jahre erneut möglich ist.

Familieninteressen im Blick behalten

Neben gemeinnützigen Zwecken ist oftmals auch die Absicherung der Familie wichtig. Durch frühzeitige Schenkungen lassen sich Freibeträge regelmäßig nutzen und Pflichtteilsansprüche reduzieren. Daneben sind auch Vermögensumschichtungen zwischen Ehegatten teilweise steuerlich begünstigt, die erbrechtliche Vorteile bieten können. Selbstverständlich ist hierbei stets die langfristige eigene Absicherung der/des Schenkenden zu gewährleisten. Dies lässt sich rechtlich etwa durch das Einräumen von Wohn- oder Nießbrauchsrechten erreichen, die daneben noch schenkungsteuerliche Vorteile aufweisen, weil sie den Schenkungswert vermindern und damit Freibeträge schonen.

Fazit

Ob Spende, Stiftung oder flexible Treuhandlösung – wer Vermögen für einen guten Zweck einsetzen möchte, hat zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt bei lebzeitigen Übertragungen ebenso wie im Erbfall. Wichtig ist eine maßgeschneiderte Planung, die Gemeinnützigkeit und familiäre Interessen angemessen berücksichtigt.

Sie möchten mehr darüber erfahren, wie Sie gemeinnützige Zwecke und familiäre Interessen optimal miteinander verbinden können? Sprechen Sie uns dazu gerne an – wir beraten Sie individuell zu den für Ihre Situation passenden erbrechtlichen und steuerlichen Lösungen.

Autoren: RA Jochen Lang, RA Florian Kroll, StB Maximilan Strehle

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