Verstärkung im Sozialrecht

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Seit dem 1. Oktober 2020 unterstützt uns Herr Kollege Dr. Stefan Kiefer, ehemaliger Bürgermeister und Sozialreferent der Stadt Augsburg, als „Of-Counsel“ im Sozialrecht.


Herr Kollege Dr. Kiefer ist 51 Jahre jung und hat seine Erstzulassung als Rechtsanwalt bereits 1998 erhalten. 16 Jahre lang hat er in München und Augsburg praktiziert, ehe er diese Tätigkeit aufgrund seines Amts als Bürgermeister und Sozialreferent für 6 Jahre unterbrochen hat. Nun kann es mit den gewonnenen Erfahrungen aus der Sozialverwaltung und Kommunalpolitik in der Rechtsanwaltstätigkeit weitergehen.

Wir freuen uns darauf, mit Herrn Kollegen Dr. Kiefer den von unserem Partnerkollegen Herrn Hans-Peter Bernhard als Fachanwalt für Sozialrecht bereits langjährig betreuten Bereich des Sozialrechts weiter gezielt auszubauen.

 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Kein nachträgliches Arbeitnehmerbeteilungsverfahren bei einer Vorrats-SE

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.

Commercial Courts – Neue Chancen für den Justizstandort Deutschland

Seit dem 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland“ in Kraft. Damit soll dem Trend entgegengewirkt werden, wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zunehmend ins Ausland oder in Schiedsverfahren zu verlagern. Mit der Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers bietet Deutschland nun ein spezialisiertes, attraktives Forum für komplexe Unternehmensstreitigkeiten – auch vollständig auf Englisch.

Vorstandshaftung, Verbotsirrtum und anwaltlicher Rechtsrat – Wer sich auf spezialisierte anwaltliche Beratung stützt, kann im Fall regulatorischer Unsicherheit haftungsfrei bleiben

Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.

Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.