In Dresden steht ein Hofbrauhaus

Seitz Weckbach Fackler & Partner

„In Dresden steht ein Hofbrauhaus“ ist offenbar nicht nur der Spider Murphy Gang ein Dorn im Auge. Denn auch das Hofbräuhaus aus
München reibt sich an der Namensähnlichkeit des vermeintlichen sächsischen Pendants. Am Mittwoch, den 23.02.2022 wurde vor dem
Landgericht München I zur Sache verhandelt.


Im Jahr 2011 hat sich das Dresdner Hofbrauhaus diese Bezeichnung als Wort-/ Bildmarke schützen lassen. Seitdem herrscht zwischen den Parteien Streit. Das Münchner Hofbräuhaus befürchtet eine Verletzung der eigenen Markenrechte. So banal einfach diese Ausgangslage scheint, so juristisch kompliziert ist die Lösung des Rechtstreits allemal.

Im Raum steht zum einen die Problematik, ob die Bezeichnung „Hofbräuhaus“ einen so genannten Bekanntheitsschutz genießt. Diese Beurteilung ist davon abhängig, wie viele Personen im angesprochenen Verkehrskreis den Begriff Hofbräuhaus kennen. In diese Fällen sieht das Markengesetz (MarkenG) in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Verbot für Dritte vor, die Marke im Geschäftsverkehr ohne Zustimmung des Inhabers der bekannten Marke im Geschäftsverkehr zu verwenden. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls dann, wenn die bekannte Marke ungerechtfertigt in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Mit der Frage der Bekanntheit geht auch die zweite große Frage des Rechtsstreits hinsichtlich der möglichen Verwechslungsgefahr einher. Je größer nämlich die Bekanntheit einer Marke ist, desto geringer sind die Anforderungen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Und eine Verwechslungsgefahr würde ebenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG dazu führen, dass die sächsische Marke nicht mehr ohne Zustimmung des bayerischen Unternehmens verwendet werden dürfte. In kleinteiliger Detailarbeit ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr letztlich nur ein Umlaut entscheidend. Der einzige Unterschied zwischen den Namensvarianten liegt in einem einzelnen „ä“. Nur, reicht dieser Umlaut aus, um eine Verwechslung der Marken zu unterbinden?

Zu diesen Fragen hat das Landgericht München I in einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 Stellung bezogen und angedeutet, dass das Münchner Hofbräuhaus nach vorläufiger Einschätzung einen Bekanntheitsschutz genießt und daher eine Markenverletzung vorliegen könnte. Das Gericht hat dennoch eine
Vergleichslösung angeregt. Das Hofbrauhaus aus Dresden solle auf seine Marke verzichten und könne sich beispielsweise zukünftig nur Brauhaus nennen. Im Gegenzug solle das Hofbräuhaus aus München auf seine Ansprüche und insbesondere auf Schadensersatz verzichten.

Der Vorschlag des Landgericht München I ist nachvollziehbar, da der Rechtsstreit womöglich nicht in der ersten Instanz beendet sein würde und die Kosten sowie die Dauer eines Berufungsverfahrens abschreckender Faktor für beide Parteien sein könnte. Ob der vorgeschlagene Lösungsweg jedoch angenommen wird, wird auch davon
abhängen, wie verhärtet die Fronten nach zehn Jahren sind. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.

Autor: Christian Ritter

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Der Countdown läuft: in zwei Monaten gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für B2C-Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.

BGH erlaubt Ausschluss von AGB-Recht in Schiedsvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) die Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen deutlich erhöht. Das Urteil ermöglicht es Vertragsparteien, deutsches Recht als anwendbares Recht zu wählen, dabei jedoch die Anwendung des deutschen AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) auszuschließen.

Omnibus-Paket: Lockerung der Pflichten der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Die am 26.02.2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Omnibus-Initiative ("Omnibus Simplification") enthält unter anderem Vorschläge zur Anpassung der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung. Die Initiative hat insbesondere zum Ziel, die Pflichten der Unternehmen zu konkretisieren und zu lockern. Unser Fokus liegt im Folgenden auf den geplanten Änderungen der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) und deren Auswirkungen auf KMU über ihre Lieferketten.