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Digitale Justiz – Technische Sorgfaltspflichten bei Videoverhandlungen

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Videoverhandlungen gehören inzwischen unserem Alltag. Sie erleichtern den Zugang zur Justiz – sie setzen aber eine verlässliche technische Vorbereitung voraus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 (I ZR 31/26) klargestellt, welche Sorgfalt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der Teilnahme an einer Videoverhandlung verlangt werden kann.

Worum ging es?

In dem Verfahren konnte sich der Anwalt wiederholt nicht zur Videoverhandlung zuschalten. Bereits im ersten Verhandlungstermin traten technische Probleme auf. Auch der zweite Termin ein knappes Vierteljahr danach scheiterte an der fehlenden Zuschaltung. Anschließend erging ein zweites Versäumnisurteil.

Der Anwalt bemühte sich zwar nach dem ersten Termin um eine technische Klärung. Nach den Feststellungen des BGH hätte er die Ursache der Störung jedoch früher und umfassender ermitteln und beseitigen müssen. Eine Rücksprache mit einem IT-Dienstleister oder eine Überprüfung der Firewall kamen insbesondere als naheliegende Maßnahmen in Betracht. Diese Schritte hat der Anwalt erst nach dem zweiten Termin ergriffen.

Welche Pflichten bestehen?

Der BGH betont, dass von den Beteiligten keine besonderen technischen Kenntnisse verlangt werden dürfen. Das folgt auch aus § 128a ZPO. Erwartet werden kann jedoch, dass alle zumutbaren Maßnahmen für eine störungsfreie Teilnahme getroffen werden. Dazu gehören eine geeignete und funktionsfähige technische Ausstattung, insbesondere Kamera und Mikrofon, eine ausreichende Bild- und Tonqualität sowie eine hinreichende Internetverbindung.

Zu beachten sind außerdem die Hinweise des Gerichts und die technischen Vorgaben des eingesetzten Videodienstes. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es erforderlich sein, Angaben zur verwendeten Hardware, zum Betriebssystem und dessen Version, zum Browser, zur Videokonferenzsoftware sowie zu den technischen Dokumentationen des Anbieters zu machen. Eine pauschale Berufung auf technische Schwierigkeiten genügt daher nicht ohne Weiteres.

Besonders streng ist der Maßstab, wenn technische Probleme bereits zuvor aufgetreten sind. In diesem Fall besteht regelmäßig ausreichend Gelegenheit, die Ausstattung zu überprüfen, die Ursache der Störung zu klären und Abhilfe zu schaffen. Wer trotz wiederholter Probleme keine ausreichenden Maßnahmen ergreift, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Teilnahme sei technisch unmöglich gewesen.

Praxishinweis

Für Anwälte und andere Verfahrensbeteiligte bedeutet die Entscheidung: Gerichtliche Hinweise und Vorgaben des von Gerichts wegen eingesetzten Videodienstes sind sorgfältig zu beachten. Kommt es zu einer Störung, sollten die Ursache und die möglichen Abhilfemaßnahmen unverzüglich dokumentiert und aktiv verfolgt werden. Dazu kann auch die frühzeitige Einbindung eines IT-Dienstleisters gehören.

Autor:  RA Florian Kroll

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