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Neuerungen im Insolvenzrecht – Änderung der Definition der Insolvenzgründe „Überschuldung“ und „drohende Zahlungsunfähigkeit“

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Das sog. SanInsFoG hat u.a. die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) neu definiert, wohingegen der weitaus wichtigste Insolvenzgrund, die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht angetastet wurde.


Zahlungsunfähigkeit

Vorab halten wir nochmals die Voraussetzung des in der Praxis weitaus wichtigsten Insolvenzgrunds, der „Zahlungsunfähigkeit“, fest. Diese liegt vor, wenn der Schuldner weniger als 90 % seiner gesamten fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen bezahlen kann.

Überschuldung

Demgegenüber wurden die Voraussetzungen des Insolvenzgrunds der „Überschuldung“ verändert. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Überschuldung weitaus seltener als Insolvenzgrund vorliegt als die Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Ist dies nicht der Fall, liegt eine sog. rechnerische Überschuldung vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob – trotz der rechnerischen Überschuldung - die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Ist diese sog. Fortführungsprognose positiv, liegt keine Überschuldung vor. In der Angabe dieses konkreten Zeitraums von zwölf Monaten liegt die wesentliche Änderung des Überschuldungstatbestands. Bis zum 31.12.2020 hat das Gesetz keinen Zeitraum definiert, sondern lediglich beinhaltet, dass die Fortführung des Unternehmens „überwiegend wahrscheinlich“ ist. Diese kryptische Aussage wurde durch die Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für das laufende und das kommende Geschäftsjahr gesichert sein muss.

Abweichend von der in § 19 InsO festgesetzten Frist von zwölf Monaten wurde der Prognosezeitraum durch § 4 COVInsAG bis zum 31.12.2021 auf lediglich vier Monate reduziert.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt keinen zwingenden Insolvenzantragsgrund dar. Vielmehr soll ein Geschäftsführer die Möglichkeit erhalten, sich frühzeitig unter den Schutz des Insolvenzrechts zu stellen und damit einer möglichen Haftung zu entgehen. Bislang sprach das Gesetz von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“. Auch hier galt für die Prognose bislang ein durch die Rechtsprechung entwickelter Zeitraum des laufenden und des kommenden Geschäftsjahres. Durch Anfügung einer Erläuterung wurde nunmehr klargestellt, dass in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist, in welchem eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent zu erwarten ist.

 

Insolvenzantragspflicht

Neuerungen bei den Insolvenzantragspflichten

Bis Ende letzten Jahres galt eine einheitliche, häufig missverstandene Antragsfrist: So musste ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dies wurde oftmals dahingehend missverstanden, dass ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes noch drei Wochen Zeit seien, um den Insolvenzantrag zu stellen, was im Einzelfall Haftungsgefahren für den Schuldner resp. dessen Geschäftsführer mit sich bringen konnte.

Diese Haftungsfalle hat der Gesetzgeber nun entschärft. Seit Anfang des Jahres gelten konkrete, wenn auch je nach Insolvenzgrund unterschiedliche Antragsfristen: Im Fall der Zahlungsunfähigkeit muss der Schuldner (Geschäftsführer) innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden, bei der Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Es handelt sich hierbei nunmehr um feste Anmeldefristen.

Pandemiebedingte Ausnahme

Auch in Bezug auf die Insolvenzantragspflichten gelten aktuell pandemiebedingt jedoch noch Ausnahmeregelungen: So ist die Insolvenzantragspflicht in bestimmten Fällen und unabhängig vom Insolvenzgrund bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Eine solche Aussetzung setzt voraus, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Insolvenzreife muss auf die Covid-19 Pandemie zurückzuführen sein.
  • Der Schuldner muss zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020, gegebenenfalls 28. Februar 2021 Antrag auf staatliche Hilfen gestellt haben der Antrag darf nicht offensichtlich aussichtlos sein.
  • Die Beseitigung der Insolvenzreife muss durch die beantragten Hilfsgelder möglich.


Das SanInsFoG und pandemiebedingt das COVInsAG haben erhebliche Änderungen in Bezug auf die Pflichten im Rahmen der Insolvenzantragstellung mit sich gebracht. Gerne stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Fachbereich Insolvenzrecht für Fragen zur Verfügung.

 

Autor: Dr. Sven Friedl

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