Zum 01.01.2020 wechselte die gewerberechtliche Zuständigkeit für Gewerbetreibende nach § 34c GewO von den Kreisverwaltungsbehörden hin zur IHK für München und Oberbayern.
Die IHK für München und Oberbayern ist nun bayernweit zuständige Erlaubnisbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Ausgenommen ist lediglich der Kammerbezirk der IHK Aschaffenburg.
Bereits erteilte Erlaubnisse nach § 34c GewO bleiben erhalten. Neuanträge sind aber nunmehr bei der IHK München einzureichen. Auch Versagungs- und Widerrufsverfahren werden nun von der IHK für München und Oberbayern bearbeitet.
Die Zuständigkeitsänderung führt auch dazu, dass sämtliche betroffene Gewerbetreibende ihr Impressum ändern müssen. Im Impressum ist nun als Aufsichtsbehörde die IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, zu nennen. Verstöße können unter Umständen mit Ordnungsgeldern belegt oder – soweit man nicht von einem Bagatellverstoß ausgeht – abmahnfähig sein. Sollten Sie die Änderung des Impressums also noch nicht vorgenommen haben, sollten Sie dies zeitnah erledigen.
Autor: Bernd Herrmann