Zuständigkeitswechsel im Gewerberecht bei Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO)

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Zum 01.01.2020 wechselte die gewerberechtliche Zuständigkeit für Gewerbetreibende nach § 34c GewO von den Kreisverwaltungsbehörden hin zur IHK für München und Oberbayern.


Die IHK für München und Oberbayern ist nun bayernweit zuständige Erlaubnisbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Ausgenommen ist lediglich der Kammerbezirk der IHK Aschaffenburg.

Bereits erteilte Erlaubnisse nach § 34c GewO bleiben erhalten. Neuanträge sind aber nunmehr bei der IHK München einzureichen. Auch Versagungs- und Widerrufsverfahren werden nun von der IHK für München und Oberbayern bearbeitet.

Die Zuständigkeitsänderung führt auch dazu, dass sämtliche betroffene Gewerbetreibende ihr Impressum ändern müssen. Im Impressum ist nun als Aufsichtsbehörde die IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, zu nennen. Verstöße können unter Umständen mit Ordnungsgeldern belegt oder – soweit man nicht von einem Bagatellverstoß ausgeht – abmahnfähig sein. Sollten Sie die Änderung des Impressums also noch nicht vorgenommen haben, sollten Sie dies zeitnah erledigen.

Autor: Bernd Herrmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Der Countdown läuft: in zwei Monaten gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für B2C-Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt, um den Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderung. Die Regelungen richten sich unter anderem an Onlinehändler, die B2C verkaufen. Ab dem 28.06.2025 müssen bestimmte Vorgaben zur Zugänglichkeit von Online-Inhalten umgesetzt sein. Höchste Zeit also, sich mit dem BFSG vertraut zu machen.

BGH erlaubt Ausschluss von AGB-Recht in Schiedsvereinbarungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) die Rechtssicherheit bei Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmen deutlich erhöht. Das Urteil ermöglicht es Vertragsparteien, deutsches Recht als anwendbares Recht zu wählen, dabei jedoch die Anwendung des deutschen AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) auszuschließen.

Omnibus-Paket: Lockerung der Pflichten der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Die am 26.02.2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Omnibus-Initiative ("Omnibus Simplification") enthält unter anderem Vorschläge zur Anpassung der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie-Verordnung. Die Initiative hat insbesondere zum Ziel, die Pflichten der Unternehmen zu konkretisieren und zu lockern. Unser Fokus liegt im Folgenden auf den geplanten Änderungen der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) und deren Auswirkungen auf KMU über ihre Lieferketten.