News 3

Vorsicht vor „CEO-Fraud“ - Die „Chef-Betrugs-Masche“ führt in Unternehmen zu hohen Verlusten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Beim sogenannten CEO-Fraud geben sich kriminelle Personen als Führungskräfte des Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) aus, die eine angeblich dringende Überweisung vom Geschäftskonto vornehmen müssen.

Die Betrüger kontaktieren im Regelfall diejenigen Firmenmitarbeiter, die innerhalb des Unternehmens zur Durchführung von Geldtransaktionen berechtigt sind. Die Kontaktaufnahme erfolgt zumeist per E-Mail, wobei entweder gefälschte E-Mail-Adressen verwendet oder echte E-Mail-Konten kompromittiert werden.

Den angeschriebenen Firmenmitarbeitern wird vom vermeintlichen Vorgesetzten regelmäßig absolute Geheimhaltung der Transaktion auferlegt. Die angebliche Vertraulichkeitsverpflichtung des getäuschten Mitarbeiters führt bisweilen zur Umgehung firmeninterner Sicherheitsmaßnahmen (z. B. vier-Augen-Prinzip).

Fast immer spähen die Kriminellen die betroffenen Unternehmen vorher aus und kommen so an Insiderwissen. Den Betrügern sind dabei nicht nur persönliche Daten (auch die der Geschäftsparter) von Nutzen - sondern auch die Kenntnis von tatsächlichen Abwesenheiten der Führungskräfte.

Die Dunkelziffer beim „CEO-Fraud“ ist hoch, die Überweisung von teils sechs- oder siebenstelligen Summen stellt keinen Einzelfall dar. Manche Unternehmen scheuen aus Imagegründen den Gang zur Polizei. Dabei ist bei bereits intern erkannten Täuschungen schnelles Handeln angezeigt. Möglicherweise können Transaktionen noch gestoppt werden, selbst wenn der Auftrag zum Geldtransfer bereits an die Bank übermittelt wurde.

Betroffene sind beim CEO-Fraud regelmäßig nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Kreditinstitute, die entsprechende Überweisungen ausführen. Auch die von den Betrügern kontaktierten Arbeitnehmer - oder ggf. mit dem Überweisungsverkehr betrauten Wirtschaftsprüfer - sind unfreiwillige Akteure.

Bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Autor: Laura Schnall

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

DSC07567v

Schneller bauen, flexibler planen: Der Bau-Turbo ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt in Deutschland eine der umfassendsten bauplanungsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem sogenannten Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen und Planungshindernisse abzubauen. Das Gesetzespaket verändert zentrale Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eröffnet sowohl Kommunen als auch Bauherren neue Handlungsspielräume.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Christian Ritter - Rechtsanwalt

Runde 1: GEMA gegen OpenAI – Der rechtliche Rahmen für KI und Musik in Deutschland

Zum Jahresende 2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) ein bemerkenswertes Urteil erlassen, das für alle Akteure der Kreativbranche ebenso wie für die Entwickler Künstlicher Intelligenz signalhaft ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob KI-Anbieter wie OpenAI urheberrechtlich geschützte Musikwerke, insbesondere Songtexte, ohne vorherige Lizenz für Trainingszwecke oder als Output ihres Systems verwenden dürfen. Das Urteil betrifft dabei die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski). Die Bedeutung der Entscheidung ist kaum zu unterschätzen – sie gibt erstmals klare Antworten auf viele in der Branche bislang offene Fragen und stößt damit eine notwendige Diskussion zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Technologie an.

Swfp Mood 80

Earn-Out als Arbeitslohn beim Unternehmensverkauf – Das FG Köln und die Folgen für die M&A-Praxis

Earn-Out-Klauseln sind in Unternehmenskaufverträgen ein bewährtes Instrument, um den Kaufpreis teilweise von der künftigen Unternehmensentwicklung oder der weiteren Mitarbeit des Verkäufers abhängig zu machen. Die rechtssichere Gestaltung und steuerliche Qualifizierung solcher Komponenten stellt jedoch in der M&A-Praxis immer wieder eine Herausforderung dar. Besonders relevant: Die Unterscheidung, ob ein Earn-Out als (begünstigter) Veräußerungsgewinn oder als voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Diese Weichenstellung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen für alle Beteiligten.