Vorsicht vor „CEO-Fraud“ - Die „Chef-Betrugs-Masche“ führt in Unternehmen zu hohen Verlusten

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Beim sogenannten CEO-Fraud geben sich kriminelle Personen als Führungskräfte des Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) aus, die eine angeblich dringende Überweisung vom Geschäftskonto vornehmen müssen.

Die Betrüger kontaktieren im Regelfall diejenigen Firmenmitarbeiter, die innerhalb des Unternehmens zur Durchführung von Geldtransaktionen berechtigt sind. Die Kontaktaufnahme erfolgt zumeist per E-Mail, wobei entweder gefälschte E-Mail-Adressen verwendet oder echte E-Mail-Konten kompromittiert werden.

Den angeschriebenen Firmenmitarbeitern wird vom vermeintlichen Vorgesetzten regelmäßig absolute Geheimhaltung der Transaktion auferlegt. Die angebliche Vertraulichkeitsverpflichtung des getäuschten Mitarbeiters führt bisweilen zur Umgehung firmeninterner Sicherheitsmaßnahmen (z. B. vier-Augen-Prinzip).

Fast immer spähen die Kriminellen die betroffenen Unternehmen vorher aus und kommen so an Insiderwissen. Den Betrügern sind dabei nicht nur persönliche Daten (auch die der Geschäftsparter) von Nutzen - sondern auch die Kenntnis von tatsächlichen Abwesenheiten der Führungskräfte.

Die Dunkelziffer beim „CEO-Fraud“ ist hoch, die Überweisung von teils sechs- oder siebenstelligen Summen stellt keinen Einzelfall dar. Manche Unternehmen scheuen aus Imagegründen den Gang zur Polizei. Dabei ist bei bereits intern erkannten Täuschungen schnelles Handeln angezeigt. Möglicherweise können Transaktionen noch gestoppt werden, selbst wenn der Auftrag zum Geldtransfer bereits an die Bank übermittelt wurde.

Betroffene sind beim CEO-Fraud regelmäßig nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Kreditinstitute, die entsprechende Überweisungen ausführen. Auch die von den Betrügern kontaktierten Arbeitnehmer - oder ggf. mit dem Überweisungsverkehr betrauten Wirtschaftsprüfer - sind unfreiwillige Akteure.

Bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Autor: Laura Schnall

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Yvonne Dippold ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Frau Rechtsanwältin Yvonne Dippold vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gestattet wurde, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht. Wir gratulieren unserer Kollegin recht herzlich!

Neues EuGH-Urteil zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE): Keine Nachverhandlungspflicht, wenn die SE bei der Gründung keine Arbeitnehmer hat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 (Az. C-706/22) entschieden, dass eine SE, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachzuholen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt herrschendes Unternehmen von Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten wird.

Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) unzulässig ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.