News 2

Verkürzt „Kurzarbeit Null“ den Urlaubsanspruch?

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Wie sich die Vereinbarung von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, ist auf nationaler Ebene bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das könnte sich bald ändern: Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass sich für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein Zwölftel verkürzt, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

Begründet wird dies damit, dass während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das LAG begründet seine Entscheidung mit dem Zweck des Erholungsurlaubs:

Während der Zeitraums der „Kurzarbeit Null“ seien Arbeitnehmer gerade nicht dazu verpflichtet, die grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, daher müssen sie sich auch nicht erholen.

Dies entspreche nach dem LAG Europäischem Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, nach denen sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, nicht entsteht.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen.

 

Autor: Dr. Jacqueline Ruffing

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bild%20Jubil%C3%A4um

40 Jahre Seitz Weckbach Fackler & Partner – Ein Jubiläumsabend voller Begegnungen, Dankbarkeit und Ausblick

Vier Jahrzehnte Vertrauen, Kompetenz und erfolgreiche Zusammenarbeit: Dieses besondere Jubiläum durften wir gemeinsam mit Mandanten, Geschäftspartnern, Freunden der Kanzlei sowie unserem Team in einem festlichen Rahmen feiern.

Sandra%20%26%20Michael

„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.