News 3

Update: Beschlussfassung in der GmbH in Zeiten der Pandemie

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Pandemie die elektronische Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht erheblich erleichtert (COVID19-G vom 27.03.2020), insbesondere auch für die AG und die Genossenschaften, die nun fast durchweg virtuelle „Versammlungen“ abhalten.

Für die GmbH hat das COVID19-G in Art. 2 § 2 folgendes bestimmt:

„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

Damit gilt für die GmbH zusammengefasst folgendes:

  • Das Gesetz ermöglicht eine vereinfachte Beschlussfassung in der GmbH im Wege des Umlaufverfahrens. Hierfür ist das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter ausdrücklich nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ein solches Einverständnis voraussetzen sollte.
  • Die Regelung ist zunächst auf Beschlüsse beschränkt, welche im Jahr 2020 gefasst werden.
  • Nachdem im Umlaufverfahren auch ohne Einverständnis der Gesellschafter bzw. der Mehrheit Beschlüsse gefasst werden können, gelten die Vorgaben für Formen und Fristen zur Ladung einer Gesellschafterversammlung entsprechend.
  • Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der innerhalb der gesetzten Frist in Textform abgegebenen Stimmen zustande. Nicht erreicht werden muss hierbei ein Mindestquorum, es sei denn, die Satzung enthält eine besondere Regelung zur Beschlussfähigkeit.
  • Zur Wahrung des Teilnahmerechts, und insbesondere der Frage-, Rede- und Auskunftsrechte aller Gesellschafter sollte im Vorfeld der Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens eine Telefon- oder Videokonferenz angeboten und abgehalten werden.
  • Die gesetzliche Neuregelung des Art. 2 § 2 COVID19-G kann auch auf Personengesellschaften übertragen werden, soweit deren Gesellschaftsvertrag die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen mit Mehrheit in Gesellschafterversammlungen erlaubt.

Dabei gilt weiterhin, dass eine Telefon- oder Videokonferenz allein zur wirksamen Beschlussfassung nicht ausreicht (siehe dazu unseren Beitrag vom 16.04.2020).

Alternativ ist es möglich, (unter Einhaltung von Form und Frist zur Ladung) eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen und die Gesellschafter am Ende um ihre Stimme in Textform zu bitten, etwa per E‑Mail oder SMS – allein die mündliche Erklärung genügt leider nicht.

 

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Illustration%20Beatrice%20Schmucker

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Zum Jahresausklang möchten wir unseren Mandanten, Geschäftspartnern und unserem Team herzlich danken – für das Vertrauen, die gute Zusammenarbeit und die gemeinsamen Erfolge.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in das neue Jahr 2026!

As the year draws to a close, we would like to sincerely thank our clients, business partners, and our team for their trust, excellent cooperation, and the shared successes.
Wishing you a Merry Christmas and a Happy New Year 2026!

Swfp Mood 61

D&O-Versicherung: Unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Organe

Führungskräfte – ob in Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen – tragen erhebliche Verantwortung und stehen unter scharfen Haftungsanforderungen. Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung können schnell das Privatvermögen bedrohen. Die D&O-Versicherung schafft hier essenziellen Schutz und stärkt eine professionelle Corporate Governance.

DSC07567v

Schneller bauen, flexibler planen: Der Bau-Turbo ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt in Deutschland eine der umfassendsten bauplanungsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem sogenannten Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen und Planungshindernisse abzubauen. Das Gesetzespaket verändert zentrale Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eröffnet sowohl Kommunen als auch Bauherren neue Handlungsspielräume.