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Unternehmensrechtliche Nachhaltigkeit und ESG

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Die Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens für Unternehmen nimmt mehr und mehr zu – aus eigener Überzeugung, wegen der Erwartungen von Verbrauchern, Geschäftspartnern und Investoren und nicht zuletzt aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben.

I. Begriff und Konzept der Nachhaltigkeit
In der Praxis hat sich der Begriff "ESG - Environment Social Governance" etabliert, der weitgehend mit dem von den Vereinten Nationen seit den 1980er Jahren geprägten dreidimensionalen Ansatz aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit übereinstimmt.

Nachhaltigkeit oder nachhaltige Entwicklung bedeutet demnach, die Bedürfnisse der Gegenwart so zu befriedigen, dass die Möglichkeiten zukünftiger Generationen nicht eingeschränkt werden. Dabei sind die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - wirtschaftlich effizient, sozial gerecht und ökologisch tragfähig - gleichberechtigt zu betrachten. Diese Definition ist sowohl vom Unionsgesetzgeber als auch von der Bundesregierung in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie anerkannt.

II. Unternehmensrechtlicher Rahmen
Der (Unions-)Gesetzgeber sieht Unternehmen in der Verantwortung, eine zentrale Rolle in der Nachhaltigkeitstransformation zu spielen ("Corporate Social Responsibility"- CSR).  

Das umfassendste Konzept von Nachhaltigkeit/ESG findet sich zurzeit (noch) in der Finanzwirtschaft. Der europäische Gesetzgeber hat in den letzten Jahren einen Rechtsrahmen für nachhaltige Geldanlagen (Sustainable Finance) geschaffen. Die Taxonomie-VO definiert ökologisch nachhaltige Investitionen. Die Offenlegungs-VO erweitert die Informationspflichten von Finanzmarktakteuren um Nachhaltigkeitsaspekte. Diese müssen zudem in der Anlage- und Versicherungsberatung berücksichtigt werden.

Längst ist jedoch nicht mehr nur die Finanzbranche Regelungsadressat. Die regulatorischen Anforderungen an nachhaltiges, unternehmerisches Wirtschaften wurden und werden in allen Bereichen deutlich ausgeweitet und betreffen grundsätzlich alle Wirtschaftszweige.

Mit der Neufassung der CSR-Richtlinie wurden die Berichtspflichten erheblich erweitert. Die Unternehmen müssen u.a. ihre Risikoanalyse und Maßnahmen zu den Themen Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance berichten. Aktuell sind von den Berichtspflichten große Unternehmen betroffen, die Schwellenwerte sinken jedoch in den kommenden Jahren, sodass sich der Kreis der Berichtspflichtigen Jahr für Jahr erweitert.

Der größte Handlungsbedarf – auch für kleine und mittelständische Unternehmen – entsteht durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz. Das Lieferkettengesetz regelt die unternehmerische Verantwortung entlang der Lieferkette. Es enthält umfangreiche Sorgfaltspflichten (Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, unternehmensinternes Beschwerdeverfahren, Dokumentations- und Berichtspflichten) zur Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten, Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das Gesetz gilt ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland. Es ist allerdings zu beobachten, dass auch kleinere Unternehmen als unmittelbare und mittelbare Zulieferer und damit Glieder der Lieferketten zunehmend betroffen sind. Die großen Unternehmen am Ende der Lieferkette lassen sich von Zulieferern die Einhaltung menschen- und umweltrechtlicher Vorgaben vertraglich zusichern, kontrollieren diese und fordern hierzu Berichte an, um ihre Wertschöpfungskette zu prüfen und die gesetzlichen Pflichten umzusetzen. Insofern empfiehlt es sich auch für KMU, die eigene Lieferkette zu prüfen sowie Kontrollen und Berichte vorzubereiten.

Auf europäischer Ebene ist zudem eine „EU-Lieferketten-Richtlinie“ in der Diskussion, die an mehreren Stellen strengere Regelungen im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz enthalten soll. Der Entwurf der EU-Kommission sieht die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten und die Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette vor. Die betroffenen Unternehmen würden demnach nicht nur für direkte Vertragspartner, sondern auch für deren dauerhafte Lieferanten haften. Der Adressatenkreis der betroffenen Unternehmen soll deutlich erweitert werden.

III. Fazit
Derzeit existiert kein einheitliches „Nachhaltigkeits-Unternehmensrecht“. Neben den oben genannten Gesetzen gibt es verschiedene Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene. Regelungsadressaten sind in erster Linie größere Unternehmen, doch der Marktdruck auf KMU steigt, die als Glieder der Lieferketten mittelbar erfasst sind. Die (proaktive) Einhaltung von ESG-Kriterien entwickelt sich zum entscheidenden Wettbewerbsvorteil.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse, welche gesetzlichen Pflichten Sie treffen, und deren Einhaltung. Gerne beraten wir Sie bezüglich der von Abnehmern geforderten vertraglichen Zusicherungen, deren Weitergabe an eigene Zulieferer und bei der Erstellung von Berichten.

Autor: Rechtsanwalt Julius Weißenberg

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