Wie kann ich untersagen, dass KIs meine urheberrechtlich geschützten Werke für Trainingszwecke nutzt? Zu dieser Frage des KI-Trainings hat sich das Landgericht Hamburg unlängst geäußert und ein weiteres Mosaiksteinchen zur Antwort beigetragen, unter welchen Voraussetzungen KI-Training zulässig ist. Höchstrichterlich ist diese Frage völlig ungeklärt. Das Landgericht Hamburg versucht sich in einer ersten Einschätzung.
Ausgangsfrage ist, wann so genanntes „Data Mining“ zulässig ist. Der Begriff beschreibt die automatisierte Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken, um hieraus Informationen über Muster und Korrelationen zu gewinnen. Dabei besteht grundsätzlich Konsens, dass das Erstellen von Trainingsdatensätzen für KIs als Data Mining zu verstehen ist. Ob Data Mining zulässig ist regelt allgemein § 44b UrhG. Die Norm stammt aus dem Jahr 2021 und damit aus einer Zeit, bevor sich KI durch bekannte Anbieter enorm entwickelt hat. Bereits nicht abschließend geklärt ist, ob diese Schranke für das KI-Training überhaupt anwendbar ist. Vereinfacht ausgedrückt sagt die Grundnorm des § 44b UrhG folgendes: Data-Mining ist zulässig, außer der Rechteinhaber hat einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Eine aktuelle Unsicherheit beschäftigt sich mit der Frage, wie dieser Nutzungsvorbehalt erklärt werden muss, damit er wirksam ist.
§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG bestimmt, dass bei online zugänglichen urheberrechtlich geschützten Werken ein Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erfolgen muss. Hintergrund des Erfordernis der Maschinenlesbarkeit ist, dass mithilfe von Webcrawlern ein Nutzungsvorbehalt schnell und automatisch identifiziert werden kann (BT-Drs. 19/27426, 89). Doch was bedeutet nun „in maschinenlesbarer Form“? Der Gesetzgeber hat es unterlassen, diese Voraussetzung näher zu definieren. Hier herrscht Rechtsunsicherheit.
Vorliegend hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23) als Pionier eine erste Entscheidung veröffentlicht. In diesem Fall wurde ein entsprechender Nutzungsvorbehalt für Menschen lesbar in englischer Sprache auf der Website erklärt, auf welcher ein streitgegenständliches Foto verbreitet wurde. Die Nutzung des gegenständlichen Fotos zu KI-Trainingszwecken wurde untersagt. Das übliche an Maschinen gerichtete robots.txt-Format wurde nicht verwendet. Das Landgericht stufte diese Erklärung auf der Website als ausreichend ein. Folgt man der Tendenz des Gerichts, wäre ein entsprechender ausdrücklicher Nutzungsvorbehalt beispielsweise im Impressum oder den auf der Website hinterlegten AGB zulässig.
Vor dem Zweck der gesetzlichen Regelung ist diese Einschätzung zumindest fraglich und sollte nicht als Handlungsempfehlung verstanden werden. Zweck der Maschinenlesbarkeit ist eine effiziente und sichere Suche von Nutzungsvorbehalten im Internet durch Maschinen zu ermöglichen. Das wird infrage gestellt, wenn eine Maschine ganze Websites ungezielt und umständlich durchsuchen muss. Die Pioniere des Landgericht Hamburg erachten dies jedoch als ausreichend. Es bleibt offen, ob sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Förderlich wäre sicherlich, wenn der Gesetzgeber Rechtssicherheit durch eine nähere Definition des Begriffes „Maschinenlesbarkeit“ in absehbarer Zeit gesetzlich statuiert. Über weitere Entwicklungen werden wir berichten.
Christian Ritter
Rechtsanwalt