News 2

Steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise (Update 18.03.2020)

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Folgende steuerlichen Erleichterungen auf Grund der Corona-Krise sind vorgesehen:

Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Freitag werden „die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert“.

Insgesamt soll – so der BMF – Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden. In dem vom BMF gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichten Maßnahmenpaket “Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ heißt es hierzu, an die Gewährung von Stundungen seien „keine strengen Anforderungen zu stellen“; ebenso würden Steuervorauszahlungen „unkompliziert und schnell herabgesetzt“, wenn klar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.

Entscheidend in Bezug auf etwaige Steuerstundungen ist, ob hierfür die üblichen Zinsen anfallen. Gemäß einer Verlautbarung des Bayerischen Rundfunks von heute, 16.03.2020, soll es in Bayern „massive Steuerstundungen ohne Zinszahlungen“ geben. Einzelheiten – oder eine amtliche Quelle – sind uns hierzu aber noch nicht bekannt, so dass insoweit aktuell noch Unsicherheiten verbleiben.

In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge (Zuschläge auf bereits rückständige Steuerzahlungen) heißt es im Maßnahmenpaket: „Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.“ Auch wenn hier noch Auslegungsspielräume verbleiben, sind nach unserem Verständnis all diejenigen Unternehmer „unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen“, die den jetzt z.B. in Bayern angeordneten Einschränkungen der Geschäftstätigkeit zahlreicher Branchen – von Restaurants und Ladengeschäften bis zur Tanzschule – unterliegen.

Update: Steuerliche Erleichterungen aufgrund Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat schnell gehandelt und Formulare zur Inanspruchnahme der angekündigten steuerlichen Erleichterungen auf Grund der Corona-Krise bereitgestellt. Folgende Anträge können mit diesen Formularen gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Stundung von Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer)
  • Herabsetzung des Steuermessbetrages (Gewerbesteuer-Vorauszahlungen)

Die Formulare können über die Webseiten der Finanzämter (z.B.www.finanzamt.bayern.de/Augsburg-Stadt) heruntergeladen werden.

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Platzhalter

BSG: Neue Wendung im Verfahren um Samuel Kochs Unfall bei „Wetten, dass..?“

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Fall des Schauspielers Samuel Koch eine überra-schende Entscheidung getroffen. Der 2. Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg (LSG) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R).

Swfp Mood 65

Vererben für einen guten Zweck – rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem Vermögen nicht nur die Familie abzusichern, sondern auch etwas für die Allgemeinheit zu tun. Spenden und testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bieten dafür vielfältige Möglichkeiten – verbunden mit attraktiven steuerlichen Vorteilen.

1

Best Lawyers & Handelsblatt 2025: Seitz Weckbach Fackler & Partner gehört zu den besten Kanzleien Deutschlands

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei auch 2025 im Best Lawyers Ranking des Handelsblatts vertreten ist. Dieses renommierte Ranking basiert auf einer umfassenden Befragung von Anwältinnen und Anwälten in ganz Deutschland und würdigt besondere fachliche Expertise sowie herausragende Leistungen in der Rechtsberatung.