Steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise (Update 18.03.2020)

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Folgende steuerlichen Erleichterungen auf Grund der Corona-Krise sind vorgesehen:

Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Freitag werden „die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert“.

Insgesamt soll – so der BMF – Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden. In dem vom BMF gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichten Maßnahmenpaket “Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ heißt es hierzu, an die Gewährung von Stundungen seien „keine strengen Anforderungen zu stellen“; ebenso würden Steuervorauszahlungen „unkompliziert und schnell herabgesetzt“, wenn klar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.

Entscheidend in Bezug auf etwaige Steuerstundungen ist, ob hierfür die üblichen Zinsen anfallen. Gemäß einer Verlautbarung des Bayerischen Rundfunks von heute, 16.03.2020, soll es in Bayern „massive Steuerstundungen ohne Zinszahlungen“ geben. Einzelheiten – oder eine amtliche Quelle – sind uns hierzu aber noch nicht bekannt, so dass insoweit aktuell noch Unsicherheiten verbleiben.

In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge (Zuschläge auf bereits rückständige Steuerzahlungen) heißt es im Maßnahmenpaket: „Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.“ Auch wenn hier noch Auslegungsspielräume verbleiben, sind nach unserem Verständnis all diejenigen Unternehmer „unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen“, die den jetzt z.B. in Bayern angeordneten Einschränkungen der Geschäftstätigkeit zahlreicher Branchen – von Restaurants und Ladengeschäften bis zur Tanzschule – unterliegen.

Update: Steuerliche Erleichterungen aufgrund Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat schnell gehandelt und Formulare zur Inanspruchnahme der angekündigten steuerlichen Erleichterungen auf Grund der Corona-Krise bereitgestellt. Folgende Anträge können mit diesen Formularen gestellt werden:

  • Antrag auf zinslose Stundung von Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer)
  • Herabsetzung des Steuermessbetrages (Gewerbesteuer-Vorauszahlungen)

Die Formulare können über die Webseiten der Finanzämter (z.B.www.finanzamt.bayern.de/Augsburg-Stadt) heruntergeladen werden.

Autor: Dr. Rudolf Wittmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Unaufhaltsam setzt die Künstliche Intelligenz ihren Eroberungsfeldzug fort. Der europäische Gesetzgeber und der Bundesgesetzgeber versuchen sich an einem rechtlichen Rahmen. Die endgültigen Ergebnisse werden noch auf sich warten lassen.

Das MoPeG kommt zum 1.1.2024: Einführung des Gesellschaftsregisters und Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt nun am 1. Januar 2024 in Kraft, es wird also langsam ernst…

Webinar „Online-Banking-Betrug“

Vor etwa 40 Teilnehmern erläuterte Dr. Friedl zunächst die aktuellen Betrugsmethoden: So versenden die Täter eine Vielzahl von E-Mails, die dem Kunden vorspiegeln, er müsse sich in sein Online-Banking einloggen, um wichtige Änderungen vorzunehmen und freizugeben.