Die Online-Gründung erfolgt dabei mittels Videokommunikation mit dem Notar. Im Rahmen des notariellen Onlineverfahrens ist zunächst nur die Bargründung der GmbH möglich. Sachgründungen werden erst ein Jahr später durch den durch das DiREG mit Wirkung zum 01.08.2023 neugefassten § 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG im Online-Verfahren zulässig.
Die Gründung mittels Videokommunikation ist auch durch das sog. vereinfachte Verfahren unter Verwendung von Musterdokumenten möglich.
Außerdem sind ab dem 01.08.2022 auch Handelsregisteranmeldungen für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften im Rahmen des Online-Beglaubigungsverfahrens möglich. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zum Partnerschafts‑, Genossenschafts- und Vereinsregister.
Die Durchführung der Online-Verfahren erfolgt über ein Videokommunikationssystem, das von der Bundesnotarkammer entwickelt und betrieben wird. Aus Sicht des Bürgers ist eine Beteiligung an einem solchen Verfahren über die Internetplattform der Bundesnotarkammer möglich, zur Teilnahme wird jedoch als Hardware sowohl ein Computer, Laptop oder Tablet als auch ein Smartphone benötigt. Um zu verhindern, dass Beteiligte die Urkundsverhandlung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können, ist eine Teilnahme allein über ein Smartphone aufgrund technischer Vorkehrungen ausgeschlossen. Es ist also stets ein Computer bzw. Tablet erforderlich. Da
jedoch für die Identifizierung der Beteiligten zugleich ein Smartphone nötig ist, müssen die Beteiligten stets beide Geräte vorhalten. Auf dem Smartphone muss zudem die „NotarApp“ installiert werden, die für die Vorgänge rund um die Identifikation unerlässlich ist.
Das Online-System der Bundesnotarkammer ermöglicht den Beteiligten, sowohl über ein Mikrofon und eine Lautsprecherausgabe miteinander zu kommunizieren als auch über den Bildschirm und eine Webcam sich gegenseitig optisch wahrzunehmen. Es kann daher mit den üblichen Einschränkungen jeder Online-Kommunikation eine Beurkundungsverhandlung zwischen allen Beteiligten durchgeführt werden, so dass es ihnen möglich ist, sich unmittelbar im Gespräch einzubringen.
Die Identifikation der Beteiligten erfolgt in den vorgenannte Verfahren jeweils durch Auslesen des Chips der elektronischen Identitätsnachweise. Benötigt wird dafür entweder der Personalausweis, ein dauerhafter Aufenthaltstitel oder eine sog. eID-Karte, die an EU-Bürger ausgegeben werden kann, soweit diese über die eIDFunktion
verfügen. Ein deutscher Reisepass genügt demgegenüber nicht, da er die erforderlichen Funktionen nicht aufweist. Daneben sind auch Ausweisdokumente zugelassen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
anerkannt sind als auch auf dem Vertrauensniveau “hoch” nach Art. 8 dieser Verordnung notifiziert sind. Praktisch wird die eID durch die NotarApp mittels NFC-Schnittstelle ausgelesen und steht so dem Notar zur Verfügung. Der Bürger benötigt hierfür die PIN für sein Ausweisdokument.
Als weiteres Identifizierungsmittel dient das unmittelbar aus dem Ausweisdokument zu gewinnende Lichtbild. Dieses muss zusammen mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum des Beteiligten direkt vom Notar ausgelesen werden.
Hierauf verzichtet werden kann nur bei Personen, die dem Notar persönlich bekannt sind.
Das notarielle Online-Verfahren ist ein wesentlicher weitere Schritt zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht, wenngleich der sachliche Anwendungsbereich noch recht begrenzt ist. Der Gesetzgeber trägt damit aber der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung, wonach zunehmend mehr Vorgänge ohne physische Anwesenheit der
Beteiligten in einem Raum nur mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln erledigt werden. Eine persönliche Anwesenheit beim Notar wird insofern entbehrlich.
Für die gesellschaftsrechtliche Begleitung steht Ihnen unser Unternehmensrechts-Team (RA Dr. Theodor Seitz, RA Urs Lepperdinger, RA Julius Weißenberg und
RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.
Autor: Dr. Christoph Knapp