Schließung der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung

Sandra Hollmann

Zum 20. Juli 2025 hat die Europäische Union ihre Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) endgültig vom Netz genommen.

Die Plattform war 2016 mit dem Ziel gestartet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine zentrale Anlaufstelle für Konflikte im Zusammenhang mit Online-Käufen und -Dienstleistungen zu bieten. Über sie konnten Streitigkeiten an eine von mehreren hundert zugelassenen Schlichtungsstellen in Europa weitergeleitet werden. In der Praxis fand dieses Angebot jedoch kaum Anklang: Nur wenige hundert Fälle pro Jahr wurden tatsächlich über die Plattform abgewickelt. Vor diesem Hintergrund entschied die EU-Kommission Ende 2024, das Projekt einzustellen.

Hintergrund und rechtliche Einordnung

Die OS-Plattform beruhte auf der sogenannten ODR-Verordnung. Diese verpflichtete Unternehmer innerhalb der EU, die Online-Kauf- oder -Dienstleistungsverträge anbieten, auf ihrer Website einen Link zur OS-Plattform bereitzuhalten. Darüber hinaus mussten sie eine Kontakt-E-Mail-Adresse angeben.

Mit der Aufhebung der ODR-Verordnung und der Stilllegung der Plattform zum 20. Juli 2025 ist diese Pflicht entfallen. Unternehmer und Dienstleister müssen die entsprechende Verlinkung auf ihren Webseiten nicht länger vorhalten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Anpassung erforderlich: Wer bisher noch auf die OS-Plattform der EU verwiesen hat, sollte seine Internetseite zeitnah aktualisieren und den Verweis entfernen, da er ins Leere läuft.
  • Weiterhin Hinweispflicht: Unabhängig davon besteht weiterhin die Hinweispflicht auf Webseiten von Unternehmern gem. § 36 VSGB, ob an einer (freiwilligen) Verbraucherschlichtung teilgenommen wird oder nicht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nur in einigen ausgewählten Branchen wie der Energieversorgung sowie für Luftverkehrsunternehmen.

Hinweis für Mandanten

Wir empfehlen allen Unternehmerinnen und Unternehmern, ihre Webseiten, AGB und Pflichtangaben zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, veraltete Hinweise zu entfernen und Ihre rechtlichen Informationspflichten auf den aktuellen Stand zu bringen.

Autorin: RA Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Schließung der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung

Zum 20. Juli 2025 hat die Europäische Union ihre Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) endgültig vom Netz genommen.

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – FOCUS-Ärzteliste“

Arbeitsunfähig wegen Tattoo – Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer durch grob fahrlässiges Verhalten verursachten Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht. Konkret ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht bestätigte.