Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12,00 €/Stunde geht die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf nunmehr
520,00 € monatlich einher. Damit wird die Verdienstgrenze im Bereich der Minijobs, die seit dem Jahr 2013 unverändert 450,00 € im
Monat betragen hat, erhöht.
Künftig wird diese Minijob-Grenze dynamisch am Mindestlohn ausgerichtet und an diesen angepasst. Dies bedeutet, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden und am Mindestlohn orientiert. Wird also der Mindestlohn erhöht, steigt entsprechend die Minijob-Grenze.
Unverändert führt die Überschreitung der Minijob-Grenze grundsätzlich dazu, dass kein Minijob mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche Überschreitungen, sofern diese nicht vorhersehbar sind. War bislang die Höhe des Überschreitens unerheblich und
als gelegentliche Überschreitung eine solche von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anerkannt, wird ab dem 01.10.2022 das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Danach ist ein unvorhersehbares Überschreiten nur noch bis zu zweimal monatlich im Zeitjahr zulässig und betragsmäßig auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, also auf einen Betrag von 1.040,00 € monatlich begrenzt. Auf das Jahr gesehen ist also ein maximaler Verdienst im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich.
Zu beachten bleibt für Rentner, dass die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze unberührt bleibt. Ob hierzu noch eine Anpassung durch den Gesetzgeber erfolgt, bleibt abzuwarten. Rentner haben dementsprechend ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Ausübung eines
Minijobs im Auge zu behalten, damit auf das Jahr gesehen die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von derzeit 6.300,00 € nicht überschritten wird; anderenfalls würde sich eine solche Überschreitung rentenschädlich auswirken.
Für weitere Fragen um das Thema Minijob und Mindestlohn stehen Ihnen unsere Spezialisten im Bereich des Arbeitsund Sozialrechts, RA Dr. Thomas Weckbach, RA Peter Härtl, RAin Jill Sailer, RAin Dr. Jacqueline Ruffing und RA Hans-Peter Bernhard ebenso wie unsere Steuerberaterin Andrea Feuchtgruber jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor: Hans-Peter Bernhard