Swfp Mood 80

Neues EuGH-Urteil zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE): Keine Nachverhandlungspflicht, wenn die SE bei der Gründung keine Arbeitnehmer hat

Dr. Christoph Knapp

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 (Az. C-706/22) entschieden, dass eine SE, die zum Zeitpunkt ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht verpflichtet ist, das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachzuholen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt herrschendes Unternehmen von Tochtergesellschaften mit Arbeitnehmern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten wird.

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens war die Gründung einer arbeitnehmerlosen Holding-SE der Olympus-Gruppe nach britischem Recht im Jahr 2013. Diese SE wurde nach ihrer Eintragung Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH mit Drittelmitbestimmung. Durch einen Rechtsform- und Gesellschafterwechsel wurde die Holding-SE Kommanditistin einer KG und Alleingesellschafterin der Komplementärin sowie herrschendes Unternehmen einer EU-weit tätigen Unternehmensgruppe mit insgesamt über 2.800 Arbeitnehmern. Durch die Umwandlung in eine KG war der Mitbestimmungsstatus entfallen.

Nach Verlegung des Geschäftssitzes nach Deutschland im Jahr 2017 beantragte der Konzernbetriebsrat die Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach §§ 4 ff. SEBG. Dies lehnten sowohl das ArbG Hamburg als auch das LAG Hamburg ab. Auf Vorlage des BAG hatte sich nun der EuGH mit der Frage zu befassen, ob das Beteiligungsverfahren in einem solchen Fall nachzuholen ist.

Der EuGH verneinte eine Nachholpflicht. Der Unionsgesetzgeber habe bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet, unter anderem um die Stabilität bereits gegründeter SE zu gewährleisten.

Das Urteil bringt Klarheit für die Praxis und stärkt das Konstrukt der Vorrats-SE. Es eröffnet Spielräume, die Unternehmensmitbestimmung zu gestalten, weil der EuGH in seiner Argumentation auf die Möglichkeit einer dauerhaft beteiligungsfreien SE hinweist. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber mit Konkretisierungen des Missbrauchsverbots reagieren wird. Auf EU-Ebene sind Verschärfungen der Unternehmensmitbestimmung derzeit nicht absehbar.

Für eine Beratung rund um die SE und AG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Autor: Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Personengruppe%20Anw%C3%A4lte%20567A0943

Best Lawyers & Handelsblatt 2026: Deutschlands Beste Anwälte

Wir freuen uns sehr, bekannt geben zu dürfen, dass unsere Kollegen Dr. Theodor Seitz, Dr. Thomas Weckbach und Rainer Horsch im aktuellen Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ von Best Lawyers und dem Handelsblatt ausgezeichnet wurden.

2025%20 %20Dippold%20Yvonne

Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts: Bundeskabinett beschließt umfassende Reform

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen. Ziel der Reform ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, die Digitalisierung der Bauleitplanung voranzutreiben und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Das Gesetz soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Änderungen des Raumordnungsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen sechs Monate nach der Verkündung wirksam werden.

Bild%20Jubil%C3%A4um

40 Jahre Seitz Weckbach Fackler & Partner – Ein Jubiläumsabend voller Begegnungen, Dankbarkeit und Ausblick

Vier Jahrzehnte Vertrauen, Kompetenz und erfolgreiche Zusammenarbeit: Dieses besondere Jubiläum durften wir gemeinsam mit Mandanten, Geschäftspartnern, Freunden der Kanzlei sowie unserem Team in einem festlichen Rahmen feiern.