Neuer Bußgeldkatalog 2021

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Am 09.11.2021 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Er bringt Verschärfungen vor allem für Temposünder, Falschparker und all diejenigen, die keine Rettungsgasse bilden.

Dem neuen Bußgeldkatalog war ein zähes Ringen zwischen Bundesverkehrsministerium und den Bundesländern vorausgegangen.

Die gute Nachricht lautet: die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsübertretungen bleiben unverändert.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Tempoverstöße: die Verwarnungsgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20km/h werden verdoppelt. Richtig teuer wird es für Überschreitungen innerorts
    ab 41 km/h zuviel: künftig fallen 400 € Geldbuße statt bisher 200 € an.
  • Falschparker: spürbar teurer wird das Parken in zweiter Reihe oder auf einem Parkplatz für E-Autos.
  • Rettungsgasse: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200 € zahlen und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Neu ist, dass es dafür künftig einen Monat Fahrverbot gibt.
  • Tabellarische Übersichten über die Änderungen hält der ADAC vor unter Neuer Bußgeldkatalog 2021: Diese Strafen drohen | ADAC.

 

Autor: Michael Tusch

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Ihre Ausbildung bei SWFP!

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Machtmissbrauch des Vorgesetzten – LAG Köln stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis auf den Antrag einer Arbeitnehmerin aufgelöst wird, da die Fortsetzung aufgrund von sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar war. Gleichzeitig sprach das Gericht eine außergewöhnlich hohe Abfindung in Höhe von 2,0 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr zu.

Schließung der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung

Zum 20. Juli 2025 hat die Europäische Union ihre Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) endgültig vom Netz genommen.

Ärzte dürfen mit dem FOCUS-Siegel „Top-Mediziner“ werben – OLG München stärkt Rechtssicherheit

OLG München: Verleihung des Siegels „TOP-Mediziner“ in Sonderausgabe eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins – "FOCUS-Ärzteliste“