Miet-, insolvenz- und sonstige zivilrechtliche Erleichterungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Mietrechtliche Erleichterungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Ein Miet- oder Pachtvertrag über Räume oder Grundstücke kann von Seiten des Vermieters nicht gekündigt werden, wenn der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit mit der Miete oder Pacht in Zahlungsrückstand gerät. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen.

Anderweitige Kündigungsrechte bleiben hiervon aber unberührt; d. h. eine Kündigung aus anderen Gründen ist nach wie vor möglich.

Insolvenzrechtliche Erleichterungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Bis einschließlich 30.09.2020 ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgesetzt. Damit einhergehend ist eine weitgehende Lockerung des sog. Zahlungsverbotes geschaffen worden, um die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu ermöglichen.

Im selben Zuge wurden auch die Insolvenzanfechtungsrechte eingeschränkt, insbesondere betreffend die Rückzahlung von neu eingeräumten Krediten sowie zu deren Besicherung gewährten Sicherheiten.

Für Darlehensgeber wurden neue Erleichterungen geschaffen, wonach bei neuen Darlehen im genannten Zeitraum keine Haftung wegen sittenwidriger Beteiligung an einer Insolvenzverschleppung befürchtet werden muss.

Zivilrechtliche Erleichterungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Für Verbraucher und Kleinstunternehmer wurde ein neues Leistungsverweigerungsrecht geschaffen, wonach Sie Leistungen in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 08.03.2020 geschlossenen wurden, bis zum 30.06.2020 verweigern dürfen. Voraussetzung ist auch hier, dass aufgrund der COVID-19 Pandemie keine Leistungsfähigkeit besteht oder dass eine Leistung nur unter Gefährdung der Lebensgrundlage oder der Grundlage des Erwerbsbetriebs möglich wäre.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bspw. Verträge, die der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. der angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs dienen, so Strom, Gas und Wasser sowie Telekommunikation.

Weitere Erleichterungen betreffen den Bereich der Verbraucherdarlehensverträge, sofern diese vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Hier gilt folgendes:

Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsansprüche, die im Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, werden mit Fälligkeitseintritt für 3 Monate gestundet, sofern der Verbraucher auf Grund der COVID-19 Pandemie nicht leistungsfähig ist.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Darlehensgeber und Darlehensnehmer für die Zeit nach dem 30.06.2020 eine einvernehmliche Regelung treffen. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um 3 Monate, und die Fälligkeit der geschuldeten Leistungen wird entsprechend verschoben.

Auch hat der Gesetzgeber die Kündigung solcher Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs oder Vermögensverschlechterung bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

Bei näheren Fragen zu diesen Punkten können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden! Die Kolleginnen und Kollegen aus den jeweiligen Fachbereichen unterstützen Sie gerne.

 

Autor: Urs Lepperdinger

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