Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Während die KI immer neue Bereiche erobert, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rechtslage mit Blick aufs Uhreberrecht. Sind Erzeugnisse von KI geschützt und welche Grenzen muss die KI einhalten, wenn sie ein neues Werk schöpft? Nachfolgender Beitrag gibt einen kurzen Überblick zu diesen Fragen, die gerichtlich allerdings noch keiner abschließenden Klärung zugeführt wurden.

I. Urheberrechtlicher Schutz

Mag beispielsweise ein Song, den eine KI kreiert, noch so ausgefallen und einprägsam sein, wird dieser Song im Regelfall keinen urheberrechtlichen Werkschutz erlangen.

Das Urheberrecht verlangt für ein geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche, geistige Schöpfung. Am Persönlichkeitsmerkmal wird der Schutz zumeist scheitern. Das Gesetz verlangt eine Schöpfung durch eine natürliche Person und nicht durch eine Künstliche Intelligenz. Hier sind sicherlich Ausnahmen denkbar, wenn der KI so viele Einzelparameter vorgegeben werden, dass diese nur wie ein Werkzeug in der Hand der dahinter stehenden Person fungiert. Regelmäßig dürfte der KI bei den jeweiligen Schöpfungsaufträgen jedoch ein Spielraum eingeräumt sein, sodass kein Werk im Sinne des Gesetzes entsteht.

Um im Beispiel zu bleiben: An dem geschaffenen Song der KI wird grundsätzlich kein Urheberrecht entstehen. Diejenige Person, welche die KI beauftragt hat, wird sich aller Voraussicht nach nicht erfolgreich unter Berufung auf ein Urheberrecht gegen eine ungewollte Verwertung oder öffentliche Wiedergabe durch Dritte wehren können.

II. Urheberrechtliche Schranken für KI

1. Geschütztes Lernen von KI

Um zu wachsen und sich zu entwickeln, braucht KI den Zugriff auf Online-Datenbanken. Dabei darf die KI (in Grenzen) auf bereits vorhandene bestehende Werke zurückgreife, um zu lernen. Der Schrankentatbestand von §§ 44b UrhG erlaubt es der KI, auf rechtmäßig zugängliche Werke zurückzugreifen, sofern der Rechteinhaber sich die Nutzung des Werkes nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Bei im Internet auffindbaren Werken muss dieser Vorbehalt in maschinenlesbarer Form erfolgt sein.

Möchten Urheber also nicht, dass ihre im Internet abrufbaren Werke von einer KI zum KI-Training verwendet werden, muss hier zwingend ein entsprechender Vorbehalt erklärt werden - andernfalls darf die KI dieses Werk zum Lernen benutzen.

2. Umgang mit Urheberrechtsverletzungen durch KI

Letztlich ist die komplizierte Gretchenfrage diejenige, wie mit einer neuartigen KI-Schöpfung umzugehen ist, welche einem bereits bestehenden Werk ähnelt. Sicherlich werden Künstler wenig erfreut sein, wenn eine KI beispielsweise einen Song komponiert, der dem Stil des Künstlers zum Verwechseln ähnlich ist. Die Fragestellungen an die rechtliche Handhabung sind so umfangreich wie ungeklärt.

Dabei fängt die Ungewissheit schon an, wenn man sich fragt, wer überhaupt für eine mögliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein soll. Ist es diejenige Person, die die KI mit der Erstellung des jeweiligen Songs beauftragt hat oder ist es gar diejenige, der die KI programmiert hat - oder am Ende sogar beide?

Je nach Einzelfall können Urheberrechtsverletzungen durch KI auch gerechtfertigt sein. Das Urheberrecht sieht bestimmte Schranken des erlaubten Handelns vor, die je nach Einzelfall die Bearbeitung oder Veränderung eines bestehenden Werkes gewähren könnte. Wahrt das neue „Werk“ einen hinreichenden Abstand zu seiner Inspirationsquelle, braucht die Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG keine Zustimmung des Urhebers. Ähnelt die neue Schöpfung der alten zu sehr, gibt es auch die Möglichkeit, dass es sich bei der Neukreation um eine sog. „Pastiche“ handelt, welche gemäß § 51a UrhG zulässig ist. Obschon in der Rechtsprechung nicht geklärt ist, was letztlich unter dem Pastiche-Begriff zu verstehen ist, tendieren überzeugende Meinungen zu der Ansicht, dass das neue „Werk“ eine Hommage an das alte sein muss und dieses weiterentwickelt. Je nach Einzelfall kann durch KI eine Optimierung von bestehenden Werken beabsichtigt sein oder die Neuschöpfung in ausdrücklicher Anlehnung an frühere Werke geschehen. Eine Zulässigkeit der Neuschöpfung ist somit durchaus denkbar.

III. Ausblick

Die Europäische Kommission hat bereits einen ersten Verordnungsentwurf mit dem Arbeitstitel „Gesetz über Künstliche Intelligenz“ verabschiedet. Der Entwurf beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit bestimmten Bereichen, in welchen ein Einsatz von KI zukünftig verboten werden soll. Abgedeckt werden hierbei insbesondere hoch sensible Lebensbereiche oder der Einsatz von KI zur gezielten Diskriminierung. Bestimmte KI-Systeme werden von der Kommission als sog. „Hochrisiko-KI-Systeme“ eingestuft, für welche die Verwender ein Risikomanagementsystem implementieren und erhöhte Transparenz- und Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Der umfangreiche Pflichtenkatalog wendet sich an Hersteller, Händler Einführer bis hin zum Endnutzer. Die Mitgliedsstaaten sollen zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten eigene Behörden einrichten.

Der europäische Gesetzgeber versucht sich in einem harmonisierten ersten Grundgerüst für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz. Erste Entwürfe für den Umgang im Urheberrecht sind jedoch noch nicht vorhanden. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Grenzen der Gesetzgeber der Künstlichen Intelligenz im Spannungsfeld zum Urheber setzen wird. Verwender von KI sind aktuell nicht als Urheber durch das Urheberrecht geschützt. Urheber bestehender Werke sehen sich einer unklaren Rechtslage ausgesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass hier ein angemessener Interessensausgleich zwischen dem Interesse am Fortschritt von KI aber gleichzeitigem Schutz von Kreativen gelingt.

Christian Ritter

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