Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr, also z. B. auch für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die aufhorchen lassen.
BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 (unbezahlter Sonderurlaub):
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies hat zur Folge, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Sofern die Arbeitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert ist, weil sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres erstreckt, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs besteht deshalb regelmäßig nicht.
BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 (Freistellungsphase einer Block-Altersteilzeit):
Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Passivphase einer Block-Altersteilzeit und ist er im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht befreit, steht ihm mangels Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen zu bewerten. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Die für den gesetzlichen Erholungsurlaub entwickelten Grundsätze gelten – so das Bundesarbeitsgericht – auch für den vertraglichen Mehrurlaub, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Autor: Peter Härtl