News 2

Influencer-Marketing: Bundesgerichtshof positioniert sich

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.09.2021 drei viel beachtete Urteile zur Kennzeichnungspflicht von Influencer/innen gefällt. Der klagende Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hatte in den Instagram-Auftritten der Beklagten unzulässige Schleichwerbung gesehen.

Die bekannten Influencerinnen Cathy Hummels (Az. I ZR 126/20), Leonie Hanne (I ZR 125/20) und Luisa-Maxime Huss (I ZR 90/20) haben bei Instagram zusammen über vier Millionen Follower und gehören damit zu den bekanntesten Werbenden in Social Media. Sie berichten in ihren Beiträgen über unterschiedliche Themen wie Fitness, Mode und Reisen und fügen zu abgebildeten Produkten sog. „Tap Tags“ hinzu, die beim Anklicken auf das Instagram-Profil des Herstellers oder Anbieters weiterleiten. Rechtlich zu klären war nun die Frage, ob die Influencerinnen ihre Beiträge auf Instagram als Werbung zu kennzeichnen haben, oder nicht.

Im Ergebnis müssen Influencer ihre Beiträge immer dann als Werbung kennzeichnen, wenn sie dafür vom Hersteller oder Anbieter eine Gegenleistung wie etwa kostenlose Produktproben erhalten haben. Hat der Hersteller oder Anbieter keine Gegenleistung erbracht, müssen Influencer/innen die Beiträge nur dann kennzeichnen, wenn fremde Produkte mit einem „werblichen Überschuss“ dargestellt werden und die für redaktionelle Arbeit notwendige Distanz fehlt.

In Fällen der „Eigenwerbung“ für den eigenen Instagram-Account ist laut BGH keine Kennzeichnung notwendig, weil es für den Betrachter offensichtlich sei, dass Influencer ihr eigenes Unternehmen fördern wollen.

Letztendlich bleibt also eine rechtliche Unsicherheit im Spannungsfeld zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung, die anhand der Kriterien des BGH in jedem Einzelfall Anlass zur Überprüfung geben sollte.

Zur Pressemitteilung des BGH (die Urteilsgründe waren am 16.09.2021 noch nicht veröffentlicht):

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021170.html

Autor: Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Swfp Mood 61

D&O-Versicherung: Unverzichtbarer Schutz für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Organe

Führungskräfte – ob in Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen – tragen erhebliche Verantwortung und stehen unter scharfen Haftungsanforderungen. Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung können schnell das Privatvermögen bedrohen. Die D&O-Versicherung schafft hier essenziellen Schutz und stärkt eine professionelle Corporate Governance.

DSC07567v

Schneller bauen, flexibler planen: Der Bau-Turbo ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt in Deutschland eine der umfassendsten bauplanungsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Mit dem sogenannten Bau-Turbo verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen und Planungshindernisse abzubauen. Das Gesetzespaket verändert zentrale Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und eröffnet sowohl Kommunen als auch Bauherren neue Handlungsspielräume.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Christian Ritter - Rechtsanwalt

Runde 1: GEMA gegen OpenAI – Der rechtliche Rahmen für KI und Musik in Deutschland

Zum Jahresende 2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) ein bemerkenswertes Urteil erlassen, das für alle Akteure der Kreativbranche ebenso wie für die Entwickler Künstlicher Intelligenz signalhaft ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob KI-Anbieter wie OpenAI urheberrechtlich geschützte Musikwerke, insbesondere Songtexte, ohne vorherige Lizenz für Trainingszwecke oder als Output ihres Systems verwenden dürfen. Das Urteil betrifft dabei die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski). Die Bedeutung der Entscheidung ist kaum zu unterschätzen – sie gibt erstmals klare Antworten auf viele in der Branche bislang offene Fragen und stößt damit eine notwendige Diskussion zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Technologie an.