Platzhalter

Handlungsoptionen bei boykottierenden Aufsichtsratsmitgliedern

Dr. Christoph Knapp

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Beschluss (BGH v. 9.1.2024 – II ZB 20/22) mit der praxisrelevanten Frage befasst, wie eine Aktiengesellschaft auf ein Aufsichtsratsmitglied reagieren kann, das die Beschlussfähigkeit des Gremiums durch Boykott der Sitzungen verhindert.

Entgegen der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung verneinte der BGH eine direkte Anwendbarkeit des § 104 Abs. 1 AktG, der eine gerichtliche Ersatzbestellung ermöglicht, wenn dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Anzahl von Mitgliedern fehlt. Stattdessen müsse sich die Gesellschaft zunächst des boykottierenden Mitglieds entledigen, bevor eine Nachbesetzung erfolgen könne.

Hierfür sieht der BGH zwei gangbare Wege:

1. Der verbleibende Aufsichtsrat kann die gerichtliche Abberufung des Boykotteurs nach § 103 Abs. 3 AktG beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein dauerhaftes Boykottverhalten stellt laut BGH stets einen solchen wichtigen Grund dar. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Beschlussfassung ausgeschlossen, so dass bereits zwei Mitglieder den Abberufungsantrag wirksam beschließen können. Nach erfolgter Abberufung kann der Aufsichtsrat dann einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Ersatzmitglieds nach § 104 Abs. 1 AktG stellen.

2. Die Hauptversammlung kann alternativ von ihrem Abberufungsrecht nach § 103 Abs. 1 AktG Gebrauch machen und im Anschluss ein neues Aufsichtsratsmitglied wählen.  

Für betroffene Gesellschaften empfiehlt sich daher, die vom BGH aufgezeigten Handlungsoptionen zu prüfen und konsequent gegen boykottierende Aufsichtsratsmitglieder vorzugehen. So lässt sich die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats schnell wiederherstellen.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserer gesellschaftsrechtlichen Expertise und vertreten Ihre Interessen bei der gerichtliche und außergerichtlichen Konfliktlösung.

Dr. Christoph Knapp

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Dippold%20Yvonne

Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts: Bundeskabinett beschließt umfassende Reform

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen. Ziel der Reform ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, die Digitalisierung der Bauleitplanung voranzutreiben und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Das Gesetz soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Änderungen des Raumordnungsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen sechs Monate nach der Verkündung wirksam werden.

Bild%20Jubil%C3%A4um

40 Jahre Seitz Weckbach Fackler & Partner – Ein Jubiläumsabend voller Begegnungen, Dankbarkeit und Ausblick

Vier Jahrzehnte Vertrauen, Kompetenz und erfolgreiche Zusammenarbeit: Dieses besondere Jubiläum durften wir gemeinsam mit Mandanten, Geschäftspartnern, Freunden der Kanzlei sowie unserem Team in einem festlichen Rahmen feiern.

Sandra%20%26%20Michael

„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.