Geplante Verschärfung des Disziplinarrechts

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Als Reaktion auf die Anfang Dezember 2022 Schlagzeilen machende „Reichsbürger-Razzia“ sollen nun Beamtinnen und Beamte nach einem schweren Dienstvergehen schneller aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können. Damit soll politisch ein Zeichen gesetzt werden.

Ausgangspunkt der neu aufkeimenden politischen Diskussion zur Verschärfung des Disziplinarrechts sind derzeit laufende Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl von Reichsbürgern. Der Vorwurf: Die Beschuldigten wollten mit Waffengewalt den Bundestag stürmen mit dem Ziel eines Umsturzes des politischen Systems in ganz Deutschland.

Brauchen wir als Folge davon rechtliche Reformen?

Eine geplante Reform, die im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsverfahren diskutiert wird, betrifft das Disziplinarrecht. Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser will Beamtinnen und Beamte leichter aus dem Dienst entfernen können, unter anderem dann, wenn sie extremistische Umtriebe zeigen. Vorbild für diese Reform, die auf Bundesebene geplant ist, ist die Rechtslage im Land Baden-Württemberg. Eine Beamtin/ ein Beamter kann hier in bestimmten Fällen durch die Dienstbehörde mittels Bescheids aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Was ist das Neue an dieser Regelung in Baden-Württemberg, die sich unsere Bundesinnenministerin nun auch auf Bundesebene vorstellt?

Die bisherigen Regelungen in den meisten Ländern und im Bund lassen sich im Bundesdisziplinargesetz und in den entsprechenden Regelungen der Länder finden (Bayern: Bayerisches Disziplinargesetz). Für leichte Disziplinarmaßnahmen – Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts – kann die Dienstbehörde selbst einen Bescheid erlassen und damit die entsprechende Maßnahme verhängen. Eine Klage hiergegen ist möglich, die Rechtsfolgen des Bescheids treten aber erstmal ein. Dies gilt allerdings nur für leichte Disziplinarmaßnahmen. Für gravierende Disziplinarmaßnahmen – Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts – hat die Dienstbehörde gegen die Beamtin/ den Beamten eine Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht zu erheben und kann nicht selbst einen Bescheid erlassen. Die Verhängung schwerer Disziplinarmaßnahmen ist also nur durch Richterspruch möglich. Dies bedeutet für die Praxis, dass, bis das Gericht entscheidet, erst einmal eine lange Zeit nichts passiert. Die betroffene Beamtin/ der betroffene Beamte erhält sogar weiter seine Besoldung.

Welche Änderungen sind nun geplant?

Die geplanten Änderungen belaufen sich nun darauf, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. sonstige schwere Disziplinarmaßnahmen mittels Bescheids möglich sein soll. Zentraler Unterschied ist dabei nicht, ob ein Gericht mit der Sache befasst wird, schließlich kann gegen einen solchen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Unterschied ist nur, wann die Maßnahme wirkt.

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