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Erste Ratschläge zur Regulierung von Versicherungsschäden wegen Hochwassers

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Das Hochwasser in Bayern hat viele Menschen stark getroffen. Nachdem unzählige Helfer und Helfershelfer ihre Solidarität bewiesen haben, sind nun Versicherungen der Ansprechpartner für die Frage, ob Schäden wegen des Hochwassers ersetzt werden. Nachfolgender Beitrag gibt einen ersten Überblick über die versicherungsrechtliche Lage und erste Tipps zur Vorbereitung der Regulierung.

1. Schadensbeseitigung

Priorität hat zunächst die Beseitigung und Behebung der Schäden. Bereits jetzt ist hierbei wichtig, die Schäden und deren Beseitigung so gut wie möglich mit Fotos und Gedächtnisprotokollen zu dokumentieren. Bei der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer derjenige, der die Schäden und deren Ausmaß nicht nur darlegen, sondern auch beweisen muss. Wenn die Versicherung den Schaden begutachten möchte, sollte diese Begutachtung in Ihrem Beisein und bestmöglich zusammen mit einem ggf. sogar sachkundigen Dritten erfolgen.

Weiter ist im Rahmen der Schadensbehebung von Bedeutung, dass ein Versicherungsnehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. Hier empfehlen wir, mit Ihrer Versicherung zu kooperieren. Notfallmaßnahmen müssen ergriffen werden, wenn diese Ihnen zumutbar sind.

Sollten durch das Hochwasser Ihre Versicherungsunterlagen zerstört oder abhandengekommen sein, können Sie diese jederzeit insbesondere in digitalisierter Form vom Versicherer erhalten. Ihnen steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Versicherer zu, welcher nach unserer Erfahrung im Regelfall zügig erfüllt wird.

2. Versicherungsschutz

Ob überhaupt Versicherungsansprüche bestehen, hängt zunächst davon ab, was beschädigt wurde und ob Schäden wegen des Hochwassers auch tatsächlich versichert sind.

Schäden des Gebäudes an sich werden von einer Gebäudeversicherung erfasst. Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude, muss geprüft werden, ob alle Gebäude versichert sind. Die in dem Gebäude befindlichen Sachen sind zumeist von einer Hausratversicherung erfasst. Schäden an Kraftfahrzeugen werden vom jeweiligen Kaskoversicherer reguliert. Für weitere Fälle können eigene Versicherungen bestehen.

All diesen Fällen ist gemein, dass ein Versicherungsschutz für Hochwasserschäden nicht automatisch besteht, sondern davon abhängt, welches Versicherungspaket Sie konkret vertraglich vereinbart haben. Hochwasser zählt zu den sog. Elementargefahren und ist nur dann als versicherte Gefahr erfasst, wenn Sie nicht nur einen Standard-Schutz vereinbart haben, sondern Ihre Versicherung auch Elementarschäden einschließt.

Nicht jedes Hochwasser im allgemeinen Sprachgebrauch ist tatsächlich versichert. Die meisten Versicherungsbedingungen setzen eine Überschwemmung voraus und definieren diesen Begriff. Dabei ist auf den exakten Wortlaut der Definition in den Versicherungsbedingungen zu achten, wobei diese in den meisten Fällen standardisiert sein sollte. Nicht jeder durch das Hochwasser entstandene Schaden wird hiernach auch einen Versicherungsfall bzw. eine versicherte Gefahr darstellen. Denn Hochwasser wird von der Rechtsprechung allgemein als eine Ansammlung einer erheblichen Wassermenge auf der Geländeoberfläche verstanden. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht könnte dann bestehen, wenn sich nicht außerhalb eines Gebäudes Wasser an der Oberfläche gestaut hat. So könnte es sich verhalten, wenn unter einem Gebäude der Grundwasserspiegel angestiegen und in das Gebäude gedrungen ist.

Wir beraten und vertreten Sie gerne bei der Regulierung von Hochwasserschäden und stehen Ihnen hierbei zur Seite.

Autor: RA Christian Ritter

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