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EEG-Novelle sieht Duldungspflichten für Grundstückseigentümer zum Zwecke des Ausbaus erneuerbarer Energien vor

Dr. Christoph Knapp

Mit dem Gesetzentwurf „zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (BR-Drucksache 383/23 vom 18.08.2023) plant die Bundesregierung, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen.

Das Hauptziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80% zu erhöhen. Der schnelle Ausbau erneuerbarer Energien werde jedoch durch Schwierigkeiten bei der Einigung mit Grundstückseigentümern behindert. Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab, solche Hindernisse durch festgelegte Duldungspflichten und Entschädigungsregelungen zu minimieren.

Der Entwurf sieht also u.a. konkrete Duldungspflichten für Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte vor. Sie müssen zukünftig die Infrastruktur für erneuerbare Energien wie Leitungen und Netzanschlüsse auf ihrem Grundstück zulassen. Zudem sollen bei der Errichtung und dem Rückbau von Onshore-Windenergieanlagen bestimmte Maßnahmen wie das Überschwenken oder Überfahrten toleriert werden. Für diese Duldungen ist eine Entschädigung vorgesehen.

Es sind verschiedene Regelungen je nach Art der Infrastruktur und der beteiligten Parteien vorgesehen. Die Entschädigungsregelungen sollen einen Anreiz bieten, weniger wertvolle Grundstücke für die Infrastruktur zu nutzen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und Betreibern dient eine einstweilige Verfügung der Rechtsdurchsetzung.

Die Novelle ist ein wichtiger Schritt zur weiteren Förderung erneuerbarer Energien. Der Entwurf wird jedoch aufgrund seiner Komplexität im parlamentarischen Prozess voraussichtlich noch verändert werden. Insbesondere die Entschädigungsregelungen dürften dann im Mittelpunkt der Diskussionen stehen, da sie teilweise doch erheblich von der aktuellen Marktpraxis abweichen.

Für die energierechtliche Beratung steht Ihnen unser Energierechts-Team (RA Urs Lepperdinger und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.

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