News 3

Digitale-Dienste-Gesetz verkündet

Sandra Hollmann

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde am 13.05.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 149) und ist seit 14.05.2024 in Kraft. Es ersetzt das bis dahin geltende Telemediengesetz (TMG).

Digitale Diensteanbieter wie Webshops oder Suchmaschinen werden zukünftig über das DDG auf Vertrauenswürdigkeit überprüft. Es dient im Wesentlichen der Umsetzung des europäischen Digital Services Act (DSA), der Anbieter digitaler Dienste dazu verpflichtet, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Diese europäischen Vorgaben wurden nun in nationales Recht umgesetzt.

Aufsichtsbehörde ist die Bundesnetzagentur, sodass das DDG auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) weitgehend ersetzt. Die Bundesnetzagentur richtet eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein, die für das Aufspüren und Ahnden von Verstößen gegen das DDG zuständig ist.

Für Betreiber von Webseiten heißt dies unter anderem, dass sie ihr Impressum auf Aktualität überprüfen sollten. Ein Verweis auf Vorschriften des TMG sollte dort nun nicht mehr stehen, sondern es sollten allenfalls die aktuellen Normen genannt werden. Inhaltlich hat sich hingegen nichts Wesentliches an den bis dato im TMG geregelten Informationspflichten der Diensteanbieter geändert.

Autorin: RAin Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

News 3

Neue Fallstricke für Arbeitgeber bei der Zustellung wichtiger Dokumente

Die ordnungsgemäße Zustellung wichtiger Dokumente an Arbeitnehmer, wie eine Kündigung oder eine Einladung zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) kann für Arbeitgeber erhebliche Fallstricke mit sich bringen. Der von vielen Arbeitgebern (vermeintlich) noch als rechtssicher angesehene Weg der Übermittlung solcher Dokumente per „Einwurf-Einschreiben“ ist nach der neusten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung längst nicht mehr so rechtssicher.

Auszeichnung%20Azubi Gepr%C3%BCft

Wir sind ausgezeichnete Ausbildungskanzlei!

Wir freuen uns sehr über eine besondere Anerkennung:
Unsere Kanzlei wurde von der Rechtsanwaltskammer München als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ geehrt und mit dem „Azubi-geprüft“-Siegel ausgezeichnet.

Team - Die Anwälte der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner - Dr. Christoph Knapp - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

BGH schärft die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats – Zur Entscheidung vom 14.10.2025 (II ZR 78/24)

Der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2025 (II ZR 78/24, WM 2025, 2227) liegt ein klassischer, in seiner haftungsrechtlichen Dimension jedoch besonders instruktiver Organhaftungsfall zugrunde.

Der BGH nimmt wieder einmal zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung, diesmal zur Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. Der BGH schärft zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Systems des § 90 AktG.