News 3

Digitale-Dienste-Gesetz verkündet

Sandra Hollmann

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde am 13.05.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 149) und ist seit 14.05.2024 in Kraft. Es ersetzt das bis dahin geltende Telemediengesetz (TMG).

Digitale Diensteanbieter wie Webshops oder Suchmaschinen werden zukünftig über das DDG auf Vertrauenswürdigkeit überprüft. Es dient im Wesentlichen der Umsetzung des europäischen Digital Services Act (DSA), der Anbieter digitaler Dienste dazu verpflichtet, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Diese europäischen Vorgaben wurden nun in nationales Recht umgesetzt.

Aufsichtsbehörde ist die Bundesnetzagentur, sodass das DDG auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) weitgehend ersetzt. Die Bundesnetzagentur richtet eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein, die für das Aufspüren und Ahnden von Verstößen gegen das DDG zuständig ist.

Für Betreiber von Webseiten heißt dies unter anderem, dass sie ihr Impressum auf Aktualität überprüfen sollten. Ein Verweis auf Vorschriften des TMG sollte dort nun nicht mehr stehen, sondern es sollten allenfalls die aktuellen Normen genannt werden. Inhaltlich hat sich hingegen nichts Wesentliches an den bis dato im TMG geregelten Informationspflichten der Diensteanbieter geändert.

Autorin: RAin Sandra Hollmann

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Sandra%20%26%20Michael

„Nachhaltigkeit” in der Werbung

Die Europäische Union hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie neue, deutlich strengere Regeln für umweltbezogene Werbung beschlossen. In Deutschland wurden diese Vorgaben für sog. “Green Claims” bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen besonders die Werbung mit sog. allgemeinen Umweltaussagen betroffen sein dürfte.

News 3

Haftung des Praxisübernehmers für Altverbindlichkeiten – Was bei der Übernahme einer Freiberuflerpraxis zu beachten ist

Die Übernahme einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder sonstigen Freiberuflerpraxis ist nicht nur wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich ein sensibles Vorhaben. Eine aktuelle, rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 7. Januar 2026 (Az. 4 O 270/24) gibt Anlass, die maßgeblichen Haftungsrisiken und die Möglichkeiten zu ihrer vertraglichen Begrenzung zu beleuchten.

Michael%20%26%20Christoph%20 1

Dr. Christoph Knapp übernimmt Geschäftsführerposten von Peter Härtl

Rechtsanwalt Dr. Christoph Knapp übernimmt künftig Verantwortung in der Geschäftsführung unserer Kanzlei und wird diese Aufgabe gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Tusch wahrnehmen.