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Die wichtigsten Änderungen bei der Grundstücks-GbR ab dem 1. Januar 2024 – ein FAQ zu MoPeG und eGbR

Dr. Christoph Knapp

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es bringt wichtige Neuerungen auch für Grundstücks-GbRs mit sich, insbesondere durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die „eingetragene GbR“ (eGbR). Hier sind die Kernpunkte:

Muss sich eine Grundstücks-GbR registrieren im neuen Gesellschaftsregister lassen?

•    Die Registrierung ist grundsätzlich freiwillig, aber im Prinzip notwendig, um weiterhin Grundbucheintragungen durchführen zu können. Ohne Registrierung im Gesellschaftsregister können künftig keine Grundstücke erworben oder veräußert werden.

Kann man sich auch ohne konkreten Anlass registrieren lassen?

•    Ja, man muss keinen besonderen Grund haben, um die GbR im Gesellschaftsregister anzumelden. Das ist jederzeit möglich.

Wer übernimmt die Registrierung?

•    Alle Gesellschafter sind gemeinsam für die Registrierung verantwortlich. Es ist zudem eine elektronische Anmeldung in notariell beglaubigter Form erforderlich. Die Gesellschafter  können sich jedoch von bevollmächtigten Personen vertreten lassen.

Was muss bei der Registrierung angegeben werden?

•    Zu den Angaben gehören der Name und Sitz der GbR, Kontaktdaten der Gesellschafter und ihre Vertretungsbefugnisse.

Was kostet die Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister?

•    Die Gebühren liegen bei 100 Euro für bis zu drei Gesellschafter, für jeden weiteren Gesellschafter zusätzlich 40 Euro. Notarkosten kommen dazu.

Was sind die Vor- und Nachteile der Registrierung als eGbR?

•    Vorteile sind unter anderem verbesserte Rechtssicherheit und geringere Kosten bei Gesellschafterwechseln. Nachteile können die sichtbare Offenlegung der Gesellschafter und die damit verbundene verringerte Diskretion sein.

Können nicht-registrierte GbRs noch Grundstücke erwerben?

•    Ja, aber nur in speziellen Fällen wie Erbschaften oder bestimmten Arten von Verträgen, die keine Grundbucheintragung benötigen.

Was gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG ein grundbuchpflichtiger Vorgang noch nicht vollzogen ist?

•    Auf grundbuchpflichtige Vorgänge, die zeitlich bereits vor dem Stichtag 1.1.2024 begonnen haben, bleibt das alte Recht anwendbar, sofern ein entsprechender Grundbucheintragungsantrag gestellt ist und Einigung oder Bewilligung erklärt wurde. Es besteht insoweit auch keine Pflicht, die betroffene GbR nach Erwerbsvollzug zu registrieren. Eine solche Pflicht besteht erst bei etwaigen Folgeänderungen im Gesellschafterbestand der GbR.

Was ist bei einem Gesellschafterwechsel zu beachten?

•    Nach dem Stichtag muss die GbR im neuen Register angemeldet und das Grundbuch entsprechend aktualisiert werden. Wenn nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, wird die GbR automatisch aufgelöst und das Vermögen geht an den verbleibenden Gesellschafter über. Das Grundbuch ist entsprechend zu berichtigen.

Für die gesellschaftsrechtliche Beratung steht Ihnen unser Unternehmensrechts-Team (RA Dr. Theodor Seitz, RA Urs Lepperdinger, RA Jochen Lang, RA Julius Weißenberg und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung, für alle Themen rund um Immobilien & Bau unser Immobilienrechts-Team (RAin Irina Lindenberg-Lange, RA Hans-Peter Bernhard, RA Rainer Horsch, RAin Yvonne Dippold, RAin Christin Böck und RA Julius Weißenberg).

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