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Die EU-Lieferketten-Richtlinie kommt

Dr. Christoph Knapp

Rat und Parlament der EU haben sich vorläufig auf ein neues europarechtliches Lieferkettengesetz geeinigt, das als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) bekannt ist.

Die in nationales Recht umzusetzende Richtlinie zielt darauf ab, die Menschenrechtslage zu verbessern, Umweltbelange zu schützen und die internationalen Klimaschutzziele zu fördern. Die Einigung muss noch formell von den EU-Organen angenommen werden. Gewisser Zeitdruck besteht aufgrund der bevorstehenden EU-Parlamentswahlen am 9. Juni 2024.

-    Auswirkungen auf bestehende deutsche Gesetze: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das erst seit einem Jahr in Kraft ist, muss aufgrund dieser neuen EU-Richtlinie verschärft werden.

-    Zivilrechtliche Haftung für Verstöße: Die EU-Richtlinie führt eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die neuen Regeln ein, was im deutschen Lieferkettenrecht bisher nicht der Fall war.

-    Erweiterter Anwendungsbereich: Die Vorgaben der Richtlinie betreffen mehr Unternehmen, da der Anwendungsbereich erheblich erweitert und detaillierter wird.
Betroffene Unternehmen sind:

o    Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro.
o    Kleinere Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn sie in einem Hochrisikosektor tätig sind.
o    Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von 300 Millionen Euro im EU-Gebiet.
o    Der Finanzsektor ist zunächst ausgenommen.

-    Verpflichtungen für Unternehmen:

o    Entwicklung eines Plans zur Erfüllung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaabkommens.
o    Adressierung von Umweltbelangen wie Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung.
o    Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf "upstream" und "downstream" Aktivitäten, einschließlich Lagerung, Vertrieb und Entsorgung.

-    Mögliche Sanktionen:

o    Schadenersatzansprüche können innerhalb von fünf Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
o    Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Geldbußen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes verhängen.
o    Veröffentlichung von Verstößen ("naming and shaming").

-    Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.

Für die Beratung zur Lieferketten-Compliance und ESG steht Ihnen unser Unternehmensrechts-Team (RA Urs Lepperdinger, RA Julius Weißenberg, RA Dr. Theodor Seitz und RA Dr. Christoph Knapp) gerne zur Verfügung.

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