News 3

Datenschutzrechtliche Einwilligung keine Voraussetzung für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Peter Härtl

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in seiner Entscheidung zu einer personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigung zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zwar nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung ist, § 167 Abs. 2 SGB IX aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden. Vor diesem Hintergrund sollte im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine krankheitsbedingte Kündigung nur ausgesprochen werden, nachdem ein bEM ordnungsgemäß angeboten und im Fall der Zustimmung des Beschäftigten durchgeführt wurde. Andernfalls ist die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Der Arbeitgeber darf die Einleitung eines bEM nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht davon abhängig machen, dass der Beschäftigte eine vom Arbeitgeber vorformulierte Datenschutzerklärung über die Verarbeitung seiner personenbezogenen sowie Gesundheitsdaten unterzeichnet. Denn nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX sind die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter lediglich zuvor auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Die vorherige Unterzeichnung einer Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen und Gesundheitsdaten sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht vor.

Der Arbeitgeber hat mit dem beabsichtigten bEM deshalb auch zu beginnen, wenn der Beschäftigte eine verlangte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht unterzeichnet. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt in diesem Zusammenhang, wie ein bEM ablaufen könnte. In einem Erstgespräch könnte der mögliche Verfahrensablauf besprochen und versucht werden, etwaige datenschutzrechtliche Vorbehalte des Beschäftigten auszuräumen. Daneben könnte der Kreis der am Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX mitwirkenden Stellen und Personen festgelegt werden. In einem weiteren Termin könnten dann mit den Verfahrensbeteiligten die in Betracht kommenden Möglichkeiten erörtert werden, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten reduziert werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob und gegebenenfalls welche Angaben über den Gesundheitszustand hierfür voraussichtlich erforderlich sind und auf welche Weise etwaige Gesundheitsdaten rechtskonform zu erheben und verarbeiten sind. Nur wenn der Beschäftigte nicht bereit ist, an dem weiteren Klärungsprozess beispielsweise durch die Vorlage der dafür möglicherweise – je nach Lage des Einzelfalls – erforderlichen Diagnosen und Arztberichte konstruktiv mitzuwirken, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, das bEM zu beenden, ohne dass er bei einer nachfolgenden Kündigung mit verfahrensrechtlichen Nachteilen rechnen muss. Der Abbruch des bEM wäre dann – so das Bundesarbeitsgericht – „kündigungsneutral“.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

2025%20 %20Strehle%20Maximilian

Unternehmen vererben: Wann sind 85 % oder 100 % steuerfrei?

Unternehmensvermögen kann bei einer Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei bleiben. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um begünstigtes Unternehmensvermögen handelt, wie hoch der Anteil des Verwaltungsvermögens ist und ob die gesetzlichen Behaltens- und Lohnsummenvorgaben eingehalten werden.

Swfp Mood 65

Arbeitsrecht im Wandel? Das neue Reformpaket der Bundesregierung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Koalitionsausschuss haben die Spitzen von Union und SPD Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Unter der Überschrift „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ kündigt die Bundesregierung insgesamt 34 Maßnahmen an, die insbesondere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsmarkt neu justieren und Deutschland „fit für die Zukunft“ machen sollen. Ziele sind erklärtermaßen ein Bürokratieabbau, Wachstumsimpulse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.

Im Folgenden skizzieren wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Reformvorhaben im Arbeitsrecht und ordnen sie für Sie ein.

2025%20 %20Merane%20Sara

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Hohe Hürden für die Härtefallscheidung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Grundsätzlich setzt eine Scheidung nach deutschem Recht voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Hiervon geht das Gesetz regelmäßig erst aus, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden – nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie hoch die Anforderungen an eine solche Härtefallscheidung sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151/24).