Das Schicksal von Unionsmarken nach dem Brexit

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Inhaber von Unionsmarken, die Schutz in der gesamten EU genießen, fragen sich seit dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 und dem Eintritt des Brexit ohne Markenabkommen nach dem Schicksal ihres Markenschutzes in Großbritannien.


Das Vereinigte Königreich hat sich nun zu einer Umwandlung aller bestehenden Unionsmarken in eine entsprechende nationale britische Marke entschieden. Rechtzeitig zum 1. Januar 2021 hat das britische Markenamt IPO (Intellectual Property Office) für alle bisherigen Unionsmarken ein britisches Pendant geschaffen, welches den bisherigen Schutzstandard gewährleisten und aufrechterhalten soll.

Durch die Aufnahme der sog. „comparable UK trade mark“ in das britische Markenregister genießt sie den gleichen rechtlichen Status wie eine nach britischem Recht angemeldete und registrierte nationale Marke. Dabei behält die Marke den ursprünglichen Anmeldetag sowie die entsprechende Priorität der Unionsmarke. Die Inhaber von Unionsmarken, die vor dem 01.01.2021 ins Unionsmarkenregister eingetragen waren, erhalten also zusätzlichen Schutz durch eine gleichlaufende britische Marke, welche unabhängig von der Unionsmarke angefochten, veräußert, lizensiert sowie verlängert werden kann.

Für Inhaber bereits eingetragener Unionsmarken wird damit ein gleichwertiger Schutz gewährleistet, indem die Marke für das Gebiet des Vereinigten Königreichs gewissermaßen dupliziert wird.

Die Umwandlung der Unionmarke in eine britische nationale Marke erfolgt automatisch ohne gesonderten Antrag und kostenfrei. Laut IPO soll der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden, sodass Markeninhabern kein britisches Registrierungszertifikat ausgestellt werden soll.

Unionsmarken, die nach dem 31.12.2020 eingetragen wurden und werden, lösen hingegen kein vergleichbares Schutzrecht in Großbritannien aus. War die Anmeldung bereits vor dem 01.01.2021 eingereicht, kann innerhalb einer laufenden neunmonatigen Frist eine förmliche und kostenpflichtige Schutzrechtserstreckung beantragt werden.

Für eine Verlängerung der „comparable UK trade mark“ ist ein gesonderter kostenpflichtiger förmlicher Antrag beim IPO zu stellen. Gerne informieren wir Sie über den aktuellen Rechtsstand Ihrer Marke und übernehmen Ihre Vertretung vor dem IPO.

Autor: Sandra Hollmann

Bild: Brexit ©Tim Reckmann/pixelio.de

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Kein nachträgliches Arbeitnehmerbeteilungsverfahren bei einer Vorrats-SE

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in drei Grundsatzbeschlüssen vom 26.11.2024 (Az. 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23) entschieden, dass bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kein Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden muss, wenn dieses bei der Gründung unterblieben war. Die Entscheidung bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und hat weitreichende Folgen für die Unternehmenspraxis.

Commercial Courts – Neue Chancen für den Justizstandort Deutschland

Seit dem 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland“ in Kraft. Damit soll dem Trend entgegengewirkt werden, wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zunehmend ins Ausland oder in Schiedsverfahren zu verlagern. Mit der Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers bietet Deutschland nun ein spezialisiertes, attraktives Forum für komplexe Unternehmensstreitigkeiten – auch vollständig auf Englisch.

Vorstandshaftung, Verbotsirrtum und anwaltlicher Rechtsrat – Wer sich auf spezialisierte anwaltliche Beratung stützt, kann im Fall regulatorischer Unsicherheit haftungsfrei bleiben

Unternehmerische Entscheidungen werden zunehmend durch ein Dickicht von Regularien begleitet. Besonders in Sektoren wie Finanzdienstleistungen, IT, Compliance oder ESG ist rechtliche Unsicherheit oft systemimmanent – Gesetze sind unklar, Verwaltungspraxis uneinheitlich, Rechtsfortbildung dynamisch.

Vorstände und Geschäftsführer sehen sich in diesen Konstellationen mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Risiken konfrontiert. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2025 (III ZR 261/23) bietet nun wichtige Klarheit: Frühzeitig eingeholter, qualifizierter anwaltlicher Rechtsrat kann im Falle eines Verbotsirrtums strafrechtlich entlasten – selbst dann, wenn sich die rechtliche Bewertung später als (objektiv) unzutreffend herausstellt.