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Das Schicksal von Unionsmarken nach dem Brexit

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Inhaber von Unionsmarken, die Schutz in der gesamten EU genießen, fragen sich seit dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 und dem Eintritt des Brexit ohne Markenabkommen nach dem Schicksal ihres Markenschutzes in Großbritannien.


Das Vereinigte Königreich hat sich nun zu einer Umwandlung aller bestehenden Unionsmarken in eine entsprechende nationale britische Marke entschieden. Rechtzeitig zum 1. Januar 2021 hat das britische Markenamt IPO (Intellectual Property Office) für alle bisherigen Unionsmarken ein britisches Pendant geschaffen, welches den bisherigen Schutzstandard gewährleisten und aufrechterhalten soll.

Durch die Aufnahme der sog. „comparable UK trade mark“ in das britische Markenregister genießt sie den gleichen rechtlichen Status wie eine nach britischem Recht angemeldete und registrierte nationale Marke. Dabei behält die Marke den ursprünglichen Anmeldetag sowie die entsprechende Priorität der Unionsmarke. Die Inhaber von Unionsmarken, die vor dem 01.01.2021 ins Unionsmarkenregister eingetragen waren, erhalten also zusätzlichen Schutz durch eine gleichlaufende britische Marke, welche unabhängig von der Unionsmarke angefochten, veräußert, lizensiert sowie verlängert werden kann.

Für Inhaber bereits eingetragener Unionsmarken wird damit ein gleichwertiger Schutz gewährleistet, indem die Marke für das Gebiet des Vereinigten Königreichs gewissermaßen dupliziert wird.

Die Umwandlung der Unionmarke in eine britische nationale Marke erfolgt automatisch ohne gesonderten Antrag und kostenfrei. Laut IPO soll der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden, sodass Markeninhabern kein britisches Registrierungszertifikat ausgestellt werden soll.

Unionsmarken, die nach dem 31.12.2020 eingetragen wurden und werden, lösen hingegen kein vergleichbares Schutzrecht in Großbritannien aus. War die Anmeldung bereits vor dem 01.01.2021 eingereicht, kann innerhalb einer laufenden neunmonatigen Frist eine förmliche und kostenpflichtige Schutzrechtserstreckung beantragt werden.

Für eine Verlängerung der „comparable UK trade mark“ ist ein gesonderter kostenpflichtiger förmlicher Antrag beim IPO zu stellen. Gerne informieren wir Sie über den aktuellen Rechtsstand Ihrer Marke und übernehmen Ihre Vertretung vor dem IPO.

Autor: Sandra Hollmann

Bild: Brexit ©Tim Reckmann/pixelio.de

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