Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dem Bundestag einen ersten Regierungsentwurf für das neue Kaufrecht vorgelegt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die europäische Warenverkaufsrichtlinie des Europäischen Parlaments. Der Bundesgesetzgeber hat noch bis 21.07.2021 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das entsprechende Gesetz wird für Kaufverträge ab dem 01.01.2022 gelten. Für Unternehmen ergeben sich zahlreiche Neuerungen, die sie in Zukunft bei der Vertragsgestaltung und im Rahmen der Mängelgewährleistungsrechte beachten müssen.
In diesem Teil der zweiteiligen Reihe zum neuen Kaufrecht werden die allgemeinen geplanten Neuerungen vorgestellt. Der zweite Teil der Reihe wird sich speziell mit den Neuerungen von Kaufsachen mit digitalen Elementen befassen.
Neuer Sachmangelbegriff
Der Gesetzesentwurf enthält einen neuen Sachmangelbegriff in § 434 BGB-E sowohl für B2B als auch für B2C Verträge. Bislang galt für die Bestimmung eines Sachmangels vorrangig, was für eine Beschaffenheit die Parteien hinsichtlich der Kaufsache vereinbart hatten. In diesem Fall kam es nicht darauf an, ob sich die Sache für eine gewöhnliche Verwendung nach objektiven Maßstäben eignet. Die neue Regelung streicht dieses Subsidiaritätsverhältnis und verknüpft beide Mangelbegriffe. So kann nun eine Sache mangelhaft sein, wenn sie zwar der vereinbarten Beschaffenheit entspricht aber sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Teile dieser Regelung können jedoch vertraglich abgedungen werden. Besonders im B2B-Bereich aber auch zum Teil im B2CBereich mittels des neuen § 476 BGB-E lohnt sich für Unternehmer daher eine Prüfung und eine Anpassung ihrer bisher verwendeten AGB für künftige Kaufverträge. Diese Prüfung sollte zeitnah, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 01.01.2022 in Angriff genommen werden.
Verlängerung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
Ein weiterer bedeutender Teil der allgemeinen Neuerungen spielt sich mithin im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und somit im B2C-Bereich ab. Von großer Bedeutung ist die Verlängerung der Beweislastumkehr durch § 477 Abs. 1 BGB-E. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs gilt eine Beweislasterleichterung für Verbraucher. Diese mussten bislang für die Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe einer Kaufsache irgendein Mangel aufgetreten ist. In diesem Fall wird widerleglich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Damit muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe nicht mangelhaft war. In der Praxis fällt dieser Gegenbeweis gewerblichen Verkäufern offensichtlich schwer. Diese Schwierigkeiten für Unternehmer im B2C-Verkehr werden mit der Novellierung voraussichtlich verstärkt werden. Die Bundesregierung plant eine Verlängerung der eben genannten Frist auf ein Jahr. Danach wird nun grundsätzlich beim Auftreten eines Mangels innerhalb von einem Jahr nach Übergabe vermutet, dass er schon zum Übergabezeitpunkt vorlag. Unternehmer und gewerbliche Verkäufer müssen sich Strategien und Konzepte überlegen, um der neuen Gesetzeslage Herr zu werden.
Neuerungen bei Rücktritt und Schadensersatz
Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs enthält § 475d BGB-E außerdem besondere Regelungen für die Ansprüche auf Rücktritt und Schadensersatz von Verbrauchern. Zwar ist die Regelung aus vorläufiger Perspektive noch nicht ganz ausgegoren und könnte noch nachgebessert werden. Sie lässt aber schon den Willen des Gesetzgebers erkennen,
dass im B2C-Bereich zukünftig den Verbrauchern die Möglichkeit zum Rücktritt und zum Schadensersatz weiter erleichtert werden wird. So ist schon jetzt zu erkennen, dass Verbraucher keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen werden müssen. Wird die Kaufsache innerhalb einer angemessenen Frist nicht vom Verkäufer repariert, kann der Käufer künftig seine Rechte sofort geltend machen.
Weitere Entwicklungen
Das neue Kaufrecht ist zwar vom Gesetzgeber noch nicht endgültig verabschiedet, bietet aber schon jetzt Anlass, bisherige Verträge und Reklamationsprozesse auf den Prüfstand zu heben. Wir werden bei der Entwicklung des neuen Gesetzes auf dem Laufenden bleiben und Ihnen gerne bei diesen sehr praxisrelevanten Gesetzesänderungen beratend zur Seite stehen.
Autor: Dr. Christoph Knapp und Christian Ritter