Das neue „Influencer-Gesetz“ kommt: Kennzeichnungspflicht von Werbung in Social Media

Seitz Weckbach Fackler & Partner

Durch den Entwurf eines „Influencer-Gesetzes“ reagiert das Bundesjustizministerium auf das sogenannte Hummels-Urteil des Oberlandesgericht München und verspricht hierdurch mehr Rechtssicherheit für Influencer und auch für Verbraucher. Doch hält es auch, was es verspricht?


Das Oberlandesgericht München musste die Frage klären, ob Influencer in den sozialen Medien Werbung als solche kennzeichnen müssen, auch wenn sie dafür keine Gegenleistung durch das beworbene Unternehmen erhalten. Die Beklagte hatte in ihren Instagram-Posts Produkte beworben, ohne hierfür von den Herstellern Geld erhalten zu haben. Ihrer Auffassung nach hatte sie ohne eine Gegenleistung für ihre Posts auch nicht kommerziell gehandelt sondern lediglich ihre private Meinung geäußert. Nach Ansicht des Klägers wiederum handelte die Beklagte auch ohne konkrete Gegenleistung mit kommerzieller Absicht und hätte ihre Posts daher ausdrücklich als Werbung kennzeichnen müssen.

Der Einschätzung des Landgericht München I in der ersten Instanz folgte im Sommer 2020 auch das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz: Ein Influencer kann auch dann mit kommerzieller Absicht handeln, wenn er keine konkrete Gegenleistung für sein Posting erhalten hat. Dennoch handelt es sich im konkreten Fall nicht um unzulässige Schleichwerbung nach § 5a Abs. 6 UWG, da informierte Internetnutzer auch ohne Kennzeichnung erkennen können, dass die Influencerin ein kommerzielles Interesse verfolgt. In ähnlich gelagerten Fällen entscheiden andere Gerichte jedoch anders und bejahen eine unzulässige Schleichwerbung, zuletzt OLG Köln, Urt. v. 19.02.2021 (Az. 6 U 103/20). Es verbleibt damit derzeit bei einer Rechtsunsicherheit für all diejenigen, die Produkte auf Social Media empfehlen, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung von dem Unternehmen zu erhalten.

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ sollen diese Unsicherheiten nunmehr beseitigt werden. Im neu einzuführenden § 5a Absatz 4 UWG soll näher erfasst werden, wann denn nun eine Handlung einen kommerziellen Zweck verfolgt. Demnach liegt kein kommerzieller Zweck vor, wenn keine – auch keine mittelbare – Gegenleistung für die Bewerbung eines Produktes durch den Unternehmer geleistet oder versprochen wird. In der Entwurfsbegründung wird ferner klargestellt, dass eine Gegenleistung von unabhängigen Dritten ebenfalls keinen kommerziellen Zweck im Sinne des Entwurfes erfüllt. In diesen Fällen besteht keine Kennzeichnungspflicht als Werbung.

Der Gesetzgeber legt mit seinem Entwurf somit jedenfalls eindeutig fest, dass Personen, die ein Produkt öffentlich bewerben, ohne von dieser Produktempfehlung zu profitieren, ihre Meinungsäußerungen nicht als Werbung kennzeichnen müssen. Im Streitfall muss der Werbende die Unentgeltlichkeit jedoch beweisen. Neben einer Quittung für den Kauf des Produkts kommt hierfür auch die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet und nach dessen Stellungnahme im Deutschen Bundestag beraten. Wir werden weiter berichten.

 

Autoren: Sandra Hollmann und Christian Ritter

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